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Dr. Dr. phil. Annika Manzek
Doktor der klinischen Psychologie
Doktor phil. der forensischen Psychologie
Health Psychology M.Sc
Unterschied gerichtliches Gutachten /
Privatgutachten
Sie können im Internet unzählige Anbieter für die
Erstellung von psychologischen Privatgutachten
finden. Es hat sich ein wahres Geschäftsmodell
entwickelt. Jeder Psychologe kann es anbieten.
So weit zur Theorie. Die Praxis zeigt, dass sich
nur Qualität durchsetzt.
Die gerichtlich beauftragten
familienpsychologischen Gutachten sind teils von
derart schlechter Qualität, dass ein
psychologisches Studium beim
Gutachtenerstatter ernsthaft in Frage gestellt
werden muss.
Nicht jeder Psychologe ist ein guter Gutachter.
Die psychologische Begutachtung, besonders im
Familienrecht und im Strafrecht, ist eine Kunst,
die Diagnostik ist sehr komplex und oft sehr
zeitintensiv. Die Verantwortung eines
psychologischen Gutachters ist enorm, er definiert
Menschen, er entscheidet über Schicksale.
Gerichtlich bestellte Gutachten sind zu einem
Großteil falsch positiv (das heißt, eine Diagnose
wird gestellt, obwohl die Grundlage dafür gar nicht
besteht) oder auch falsch negativ (eine Diagnose
ergeht nicht, obwohl sie zu stellen wäre).
Solche Fehldiagnosen sind unbedingt zu
vermeiden.
Zur psychologischen Diagnostik, auch im
Familienrecht und besonders im Strafrecht, ist
klinisches Wissen von fundamentaler Bedeutung.
Ein ausgewiesener klinischer Psychologe sollte
hier als Gutachter bestimmt werden, da dessen
Arbeitsbereich bzw. Gegenstandsbereich sich mit
dem der Psychiatrie überschneidet.
Der Unterschied: Der Psychiater ist ein Mediziner,
er darf somit Medikamente verschreiben, was er
auch meist gern tut, und er kann und darf
medizinische Diagnosen stellen.
Doch in der Psychologie geht es gerade nicht um
körperlich objektivierbare Erkrankungen, es gibt
keine Labordiagnostik oder sonstige objektive
Messverfahren, welche spezifische "Defekte"
(Erkrankungen) des Gehirns messen könnten,
welche dann auf bestimmte psychische
Störungen schließen lassen würden.
Psychologische Gutachten haben daher immer
nur einen beschränkten Beweiswert, selbst wenn
das Gesetz sie als Beweismittel deklariert (nur
wenn gerichtlich beauftragt).
Wann immer ein Richter denkt, er benötige
gutachterliche Expertise um einen Fall
entscheiden zu können, hat er das Beweismittel
des Sachverständigenbeweises/Gutachtens zur
Verfügung.
Das Gericht kann dann bei Bedarf ein solches in
Auftrag geben und sich dabei praktisch nahezu
jedes beliebigen Sachverständigen bedienen.
Manchmal existieren spezifisch anerkannte
Sachverständige - was nicht mit einem
Qualitätsmerkmal verwechselt werden darf -
welche dann von Gerichten vorrangig beauftragt
werden sollen.
Die Teilnahme an einer psychologischen
Begutachtung, vor allem im Familienrecht, ist
absolut freiwillig, unabhängig einer gerichtlichen
Beauftragung. Eine gerichtliche Beauftragung löst
niemals eine Zwangsbegutachtung aus.
Der Gerichtsgutachter hat die Pflicht, Sie über die
Freiwilligkeit der Teilnahme und über eine nicht
mehr bestehende bzw. eingeschränkte
Schweigepflicht zu unterrichten. Sie können die
Teilnahme also völlig legitim verweigern, ohne
dass Ihnen rechtlich im Verfahrensverlauf
Nachteile entstehen dürfen.
Ggf. ist es Ihnen möglich, einen eigenen
Sachverständigen bei Gericht vorzuschlagen.
Kommt man Ihrem Wunsch nicht nach und Sie
fühlen sich unbehaglich, bleibt die
Teilnahmeverwiegerung.
Wie das Gericht dann zu seinen Informationen
kommt, ist rechtlich meist geregelt. Hier setzt
bspw. auch die Informationsbeschaffung durch ein
Privatgutachten durch eine oder auch (meist)
beide Verfahrensparteien ang.
Ein Privatgutachten dient in aller Regel nicht
vornehmlich dem Gericht als
Sachverständigenbeweis zu eigenen Fragen,
sondern der/den Verfahrenspartei/en, um
Sachverhalte darzulegen und aufzuklären. Damit
können sich die Betroffenen bspw. gegen
ungerechtfertigte Vorwürfe verteidigen, eigene
Erkenntnisse als qualifizierten Parteienvortrag
einbringen und/oder bereits bestehende
Vorgutachten anzweifeln und eine entsprechende
Diagnostik entgegensetzen.
Ein Privatgutachten darf nicht mit einem
sogenannten Gefälligkeitsgutachten verwechselt
werden. Solche scheinargumentieren
überwiegend zum Munde eines Auftraggebers
oder einer anderen bestimmten Person. Solche
Gefälligkeitsgutachten kann es bei gerichtlicher
Beauftragung wie auch bei privater Beauftragung
geben, diese sind jedoch leicht zu enttarnen.
Privatgutachten sind gemäß mehrerer BGH-
Entscheidungen seit 1999 gerichtlich zu werten.
Dies ohnehin, da es sich um einen
Parteienvortrag handelt, welcher gerichtlich immer
zu werten ist. Alles andere wäre schlichte Willkür
und Rechtsbeugung. Hier können kompetente
Anwälte entsprechende Aufklärung geben (meist
pensonierte Anwälte oder Richter a.D.).
Wenn gerichtlich bspw. bestimmte Gutachter zu
bevorzugen sind, dann gilt das für die private
Beauftragung nicht. Hier sind Sie (nahezu) frei in
Ihrer Entscheidung, nur der
Sachverstandsbereich sollte selbstverständlich
passen.
Ein psychologischer Gutachter sollte immer auch
ein Praktiker sein. Ein ausschließlich als
Gutachter, sog. Berufsgutachter, arbeitender
Psychologe ist ein befangener, also abhängiger,
Dienstleister.
Ein Berufsgutachter ist wirtschaftlich von der
Erstellung von Gutachten, ob nun als
Gerichtsgutachten oder als Privatgutachten,
abhängig. Eine solche wirtschaftliche
Abhängigkeit kann faktisch, und das zu Recht, als
Befangenheit ausgelegt werden und das
Privatgutachten oder auch das gerichtliche
Gutachten verliert seine rechtliche Wertigkeit.
Auch sollte der Gutachter, hier dann besonders
der Privatgutachter, nicht der behandelnde
Therapeut des Patienten/ Klienten sein. Hier
könnte die Gegenseite ebenso eine Befangenheit
unterstellen, zu Recht, und das Privatgutachten
würde keine Beweiskraft erlangen (wobei Beweis
als forensisch-kriminalistisch-psychologischer
Begriff verstanden wird).
Es muss besonders im Zusammenhang mit der
Erstellung eines Privatgutachtens darauf geachtet
werden, derartige "Fettnäpfchen" zu vermeiden.
Alles, was die Wertigkeit eines psychologischen
Gutachten herabsetzen würde, sollte bereist im
Vorfeld bedacht werden.
Anerkennung private Gutachten
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen,
ebenso wie das Bundesverfassungsgericht auch,
klargestellt, dass ein Privatgutachten, ein
Gutachten, erstellt als private Beauftragung durch
eine Prozesspartei, genau so vom Gericht
gewertet werden muss, wie ein gerichtlich
beauftragtes Gutachten.
Sollte ein Gericht ein Privatgutachten gerichtlich
nicht werten, dann verletzt diese Tatsache
eindeutig den rechtsstaatlichen Grundsatz des
rechtlichen Gehörs und das Verfahren wäre damit
rechtswidrig.
Um dies durchzusetzen, ist anwaltliche
Unterstützung notwendig.
Dies kann ich als Privatgutachterin ausdrücklich
nicht regeln.
Dass ein Gerichtsverfahren ausschließlich auf der
Grundlage eines Privatgutachtens entschieden
wird, ist nahezu unmöglich bzw. wird faktisch nie
so gemacht. Die einzige Ausnahme: Alle
Prozessparteien konnten sich auf einen Gutachter
einigen, haben diesen dann privat beauftragt und
dem Gericht mitgeteilt, dass eine (weitere)
gerichtliche Beauftragung nicht mehr notwendig
ist.
Ansonsten beauftragt das Gericht bei
Notwendigkeit in der Beweiserhebung selbständig
ein Gutachten.
gerichtliche Begutachtung - die Teilnahme ist
freiwillig
Die Teilnahme an einer psychologischen
Begutachtung ist jeder Prozesspartei freigestellt.
Die Teilnahme an psychologischer Begutachtung
ist nach deutschem Recht absolut freiwillig und
darf auch nicht erzwungen werden.
Wenn das Gericht jedoch einen Beweis durch ein
psychologisches Gutachten erstellen lassen
möchte, da ihm wichtige Informationen aus dem
psychologischen Gegenstandsbereich fehlen, und
ein Prozessteilnehmer sich vehement einer
Begutachtung verweigert und das Gericht eine
bestimmte Gefährlichkeit der Person vermutet,
dann kann, zumindest im Strafrecht, eine
kurzfristige Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zum Zwecke der
Begutachtung angeordnet werden. Die Teilnahme
an einer Begutachtung kann jedoch nicht
erzwungen werden. Auch im Strafrecht besteht
also die Möglichkeit der Verweigerung der
Teilnahme an einer psychologischen /
psychiatrischen Begutachtung.
Im Familienrecht steht diese Möglichkeit der
Zwangsunterbringung prinzipiell nicht zur
Verfügung. Eine Verweigerung der Begutachtung
darf ohne negative Konsequenzen verweigert
werden.
Wenn der Prozessteilnehmer gleichzeitig auf die
Erstellung eines Privatgutachtens hinweist, dann
kommt er einer gewissen Mitwirkungspflicht/
Aufklärungspflicht nach.
Auch das Erpressen durch Richter zur
zwangsmäßigen Erstellung eines
Gerichtsgutachten für Minderjährige kommt
rechtlich nicht in Frage, der § 1628 BGB kann hier
nicht angewendet werden. Hiernach kann das
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils bei
Uneinigkeit in Erziehungsfragen von erheblicher
Bedeutung für das Kind einem Elternteil die
Alleinregelung dieser Erziehungsfrage
übertragen.
Ein Entzug des Sorgerechts für einen solchen Fall
müsste mit einer Bedeutung und Wahrung des
Kindeswohls in Zusammenhang stehen, denn nur
dann darf das Familiengericht eine Entscheidung
treffen. Wenn zudem ein Privatgutachten erstellt
wird, dann kommt der beauftragende Elternteil
seiner Sorgepflicht und seinem Beitrag zur
Sachaufklärung eindeutig nach, denn einem
gerichtlichen Gutachten ist gegenüber einem
Privatgutachten nicht ohne weiteres ein Vorrang
einzuräumen.
Ein Gerichtsgutachter ist nicht "besser", nur weil
er vom Gericht beauftragt wurde! Das
anzunehmen, wäre unlogisch und mit der Realität
auch nicht übereinstimmend.
Der Alltag eines Privatgutachters bezeugt dies,
mein Arbeitsalltag definitiv.
Gutachten Familiengericht - Fokus
Kindeswohl?
Das Kindeswohl soll stets die oberste Richtschnur
und die Leitlinie sein, theoretisch.
Praktisch interessiert das individuelle Kindeswohl
jedoch oft nicht. Das ergibt sich aus den
zahlreichen familiengerichtlichen Entscheidungen,
welche mehr Leid und zerstörte Familie
hinterlassen, als dass sie realiter Lösungen
hervorgebracht hätten. Davon zeugen meine
Patienten und Klienten bzw. durch mich
gutachterlich betreute Prozessparteien.
Ein Gericht, welches ein Privatgutachten nicht
werten möchte oder faktisch nicht wertet bzw. nur
zum Schein, bezeugt ebenfalls die Nichtachtung
des Kindeswohls, da es in Privatgutachten oft
darum geht, den Schaden von Kindern, welcher
durch gerichtliche Gutachten entstanden ist, zu
beheben oder abzuwenden.
Denn es ist Tatsache: Durch gerichtliche
Falschgutachten entstehen jeden Tag in
deutschen Familiengerichten wahre Tragödien,
Kinder- und Elternseelen werden zerstört und
Elternteile fühlen sich, Zitat eines Elternteils "wie
vergewaltigt".
Hinzu kommen einige Familienanwälte, die, aus
schlichter Nichtwissenheit oder gar aus Absicht,
ihre Mandanten bei der Erstellung oder der
gerichtlichen Anerkennung von Privatgutachten
nicht korrekt beraten.
Auch die Ablehnung eines Privatgutachtens durch
das Gericht, weil ein Richter meint, er könne den
Aussagen des Gerichtsgutachters aber folgen und
findet sie richtig und plausibel, oder gar, der
Gerichtsgutachter ist dem Gericht schon seit
Jahren bekannt und es gab noch nie Probleme
oder Gründe zur Beanstandung....all das
rechtfertigt die Nicht-Beachtung oder nur zum
Schein-Beachtung eines Privatgutachtens nicht.
Eine echte Auseinandersetzung und
Kenntnisnahme eines Privatgutachtens zeichnet
sich gerade dadurch aus, dass das Gericht
Argument und Gegenargument aufgreift und
dieses analysiert, abwägt, einschätzt und
begründet. Eine nachvollziehbare Begründung
muss das Gericht geben können, egal welche
Entscheidung es trifft. Eine gerichtliche
Entscheidung ohne nachvollziehbare
Begründung und rechtliche Einordnung ist
rechtswidrig.
Betreffend die Wertung oder Nicht-Wertung von
psychologischen Gutachten mangelt es
gerichtlichen Entscheidungen jedoch sehr oft an
plausiblen Begründungen. Dies sollte dann durch
einen psychologischen Privatgutachter analysiert
werden und rechtlich durch einen kompetenten
Anwalt untermauert. So kann eine koordinierte
Zusammenarbeit zwischen Anwalt und
Privatgutachter gut gelingen, zum Wohle des
Mandanten bzw. des Klienten.
Unterschied psychologische Stellungnahme
und psychologisches Gutachten
Für Mandanten oder Klienten ist es wichtig, den
Unterschied zwischen einer psychologischen
Stellungnahme und einem Privatgutachten zu
kennen.
Eine psychologische Stellungnahme ist meist
etwas kürzer im Umfang und beinhaltet die
Analyse eines bereits erstellten Gutachtens. Eine
eigene Diagnoseerstellung ist dazu nicht
notwendig, nicht einmal ein persönliches
Gespräch zwischen Psychologe und Klient.
Ein psychologisches Gutachten hingegen ist
umfangreicher, beinhaltet eine eigene
Befunderstellung und Diagnostik und bedarf
eingehender Explorationen und
Anamneseerhebungen.
Ein psychologisches Gutachten dient der
fachlichen Darstellung von Sachlagen, der
Diagnostik und der Begründung der Diagnostik
und ggf. von Behandlungsempfehlungen.
Rechtliche Regelungen, wie z.B. Umgangs - oder
Sorgerechtsregelungen, gehören ausdrücklich
nicht in ein psychologisches Gutachten.
Umgangs - oder Sorgerecht gehört zum
juristischen Bereich und untersteht nicht dem
psychologischen Gegenstandsbereich.
Fehler im psychologischen Gutachten
Betreffend die Erstellung von Privatgutachten hat
sich eine große Schar von Anbietern entwickelt,
das Internet ist voll von "Sachverständigen",
"Gutachtern" und "Experten".
Bei mir landen Klienten oder Patienten oft, wenn
sie von einem Sachverständigen eines der
üblichen "Standardgutachten" erhalten haben,
welche kaum einer fachlichen Überprüfung
standhalten.
100% fehlerfreie Gutachten mag es kaum geben.
Der eine hat das Inhaltsverzeichnis vergessen,
der andere hat die Diagnostik nicht absolut
vollständig dargestellt oder er hat nicht alle
verwendeten Dokumente angegeben oder oder
oder. All das mag stimmen, führt jedoch in aller
Regel nicht zur Unverwertbarkeit eines
psychologischen Gutachtens.
Unverwertbar wird ein Gutachten, wenn die
Fehler absolut, grundlegend und folgenreich sind.
Bspw. eine fehlerhafte Diagnose, eine fehlende
Differentialdiagnose oder aber eine richtige
Diagnostik mit fehlerhafter Schlussfolgerung oder
gar des Fehlen von eigener Diagnostik (Pseudo-
Diagnostik alleinig aufgrund von Drittaussagen)
hingegen führt zu einer Unverwertbarkeit eines
psychologischen Gutachtens.
Gerade Privatgutachten bzw. Privatgutachter
werden durch Gerichtsgutachter oder auch
Jugendamtsmitarbeiter und teils
Verfahrensbeistände harsch angegriffen. Ihnen
werden oft Gefälligkeitsgutachten unterstellt.
Besonders komisch wird es, wenn Mitarbeiter des
Jugendamtes sich aufschwingen, und ein
psychologisches Privatgutachten analysieren und
vermeintliche Fehler aufzeigen wollen. Oft dient
dies nur der Beeinflussung des Gerichts und der
Denunzierung des Privatgutachters.
Solche Denunzierungen und ggf.
Rufschädigungen haben natürlich zu unterbleiben
und untermauern die Unwissenheit der
sogenannten "Fachkräfte". Hier können durch
einen Privatgutachter ggf. auch strafrechtliche
Schritte eingeleitet werden. Rufschädigungen
besitzen übrigens internationale Jurisdiktion. Das
heißt, sie können das Verfahren sogar in
Großbritannien oder den USA führen, je
nachdem, wo sie u.U. eine bessere
Wiedergutmachung erwarten können.
Gern kommt es auch einmal dazu, dass ein durch
ein Privatgutachten in die Schranken gewiesener
Elternteil das Privatgutachten als "Beleidigung"
oder "Verleumdung" empfindet und versucht, den
Privatgutachter rechtlich zu verfolgen.
Dazu ist anzumerken: Ein psychologisches
Gutachten bzw. eine psychologische Diagnostik
stellt eine fachliche Meinung dar, welche
ausdrücklich keine "Beleidigung" oder
"Verleumdung" darstellt. Fachliche Meinungen
sind, genau wie Meinungen im Allgemeinen, von
der Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht
strafbar.
Ein ggf. vorsätzlich erstelltes Falschgutachten,
was durch einen psychologischen Experten
bewiesen werden muss, stellt natürlich einen
anderen Sachverhalt dar. Ein Falschgutachten
kann zu Schadenersatzansprüchen gegen den
Gutachter führen, wenn ein Schaden entsteht.
Ein solcher Schaden bzw. die Existenz eines
Falschgutachten wiederum muss für ein
Schadenersatzverfahren durch ein
Privatgutachten dargelegt werden.
Für ein Schadenersatzverfahren gegen einen
Gerichtsgutachter bspw. ist die Erstellung eines
Privatgutachtens sogar Voraussetzung.
Kostenerstattung für mein privates Gutachten
Betreffend die Erstattung von Kosten für ein
Privatgutachten über die Gerichts-/ Staatskasse:
Das OLG Hamm hat festgelegt, dass es einer
Partei möglich sein muss, sich gegen ein
Gutachtenergebnis wehren zu können bzw. dies
überprüfen lassen zu können: „Zu der Vergütung
eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit
sie zur sachgemäßen Durchführung seines
Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die
Einholung eines für die sachgerechte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner
Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem
beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige
Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener
Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu
gewähren. Die Rechtsprechung hat die
Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender
Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum
geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen,
zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder
wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines
Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer
Darlegungs- und Beweislast zu genügen,
Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des
Gegners entgegentreten zu können.“
/OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 - I-25 W 94/13,
25 W 94/13)./
Wichtig ist hierbei, dass der Anwalt angibt, dass
das Privatgutachten zur Wahrnehmung der
Interessen der Partei absolut notwendig ist und
andererseits keine sachgerechte Verteidigung
oder Vertretung möglich ist. Der Anwalt muss die
Notwendigkeit eines Privatgutachtens für seine
Vertretung äußern.
Sollte das Gericht sich jedoch beharrlich weigern,
die Kosten für ein Privatgutachten zu erstatten,
dann bleibt die Möglichkeit der Selbstzahlung
natürlich bestehen. Dies ist üblich,
Privatgutachten wie auch Gerichtsgutachten sind
in aller Regel von den Verfahrensparteien selbst
zu zahlen. Unbefangene Privatgutachten werden
nicht von den Krankenkassen gezahlt.
Mindeststandards für psychologische
Gutachten
Bei der Wahl des Privatgutachters achtsam sein:
Es sollte nicht der eigene Therapeut sein, dieser
kann von der Gegenseite als befangen abgelehnt
werden (wie bereits gesagt).
Ein/e externer Gutachter/ Gutachterin ist wichtig.
Auch sollte das Privatgutachten den fachlichen
Standards mehr als entsprechen, ansonsten
versucht die Gegenseite, das Gutachten „vom
Tisch zu fegen“. Dies wird in aller Regel ohnehin
oft versucht.
Die fachlichen Standards ergeben sich aus der
Wissenschaft selbst.
Leitlinien sind Leitlinien, keine
Gesetzmäßigkeiten. Sie können den Gutachter
leiten, dennoch ist er in der Erstellung soweit frei,
als dass er den diagnostischen Standards der
Psychologie entsprechen muss. Jedoch auch hier
kann ein Gutachter eigene Erkenntnisse jederzeit
einfließen lassen, wenn er sie untermauern kann.
Die vom BGH festgelegten Mindeststandards
müssen stets auf den Einzelfall angepasst
werden.
Das hypothesengeleitete Vorgehen bzw. auch das
Ausgehen von einer Nullhypothese bezieht sich
vor allem auf das Erstellen von
aussagepsychologischen Gutachten und kann
durchaus auch gedanklich erfolgen.
Eine allgemeine klinische Diagnostik kann daher
auch anders in Erscheinung treten. Die ICD - 10
stellt hier eine Richtschnur dar. Selbst hier kann
ein Kliniker oder Forscher dennoch eigene
Erkenntnisse einbringen, wenn er sie fachlich
begründen kann.
Ein psychologisches Gutachten stellt ausdrücklich
keine vergleichende Literaturstudie dar. Die
Anzahl oder die Aktualität von verwendeter
Literatur ist daher nicht erheblich oder von
qualitativer Bedeutung und stellt keinen echten
Mangel eines psychologischen Gutachtens dar.
In der Psychologie gibt es realiter unzählige
Meinungen, Ansichten und Schulen. Wenn ein
Gutachter seine Ansichten begründen kann, dann
ist das wissenschaftlich nicht zu beanstanden.
Schubladendenken, Allgemeinaussagen,
Generalisierungen usw. gehören ohnehin nicht in
die Psychologie.
Ein psychologischer Gutachter hat stets mit
Einzelfällen zu tun. Es geht immer um die
Beurteilung und die Begründung in bzw. für einen
Einzelfall. Die korrekte Einbettung des Einzelfalls
in den Gegenstandsbereich der Psychologie ist
nötig.
Als Privatgutachterin habe ich jahrelange
Erfahrung mit den Damen und Herren
Gerichtsgutachtern sammeln dürfen und ich bin
klinische und forensische Expertin. Deshalb weiß
ich, dass der Gegenwind scharf sein kann und ein
Privatgutachten "perfekt" sein muss, um damit
wirklich etwas erreichen zu können (0/8/15 kann
Jeder, siehe Gerichtsgutachter).
psychologisches Gutachten - der jeweilige
Einzelfall
In meiner gesamten fachlichen Laufbahn habe ich
noch kein einziges korrekt erstelltes gerichtliches
Gutachten in Händen gehalten.
Das, obwohl die Damen und Herren
Gerichtsgutachter sich regelmäßig fortbilden und
fleißig selbst "Gutachtenratgeber" oder
"Rechtspsychologische Fachbücher" auf den
Markt bringen.
Doch hier muss der wahrheitsliebende
Wissenschaftler mit Bedacht durch den
Literatururwald streifen. Der Markt bietet mehr
Schund und Profilierungswerke als wirklich
Wissen schaffende Arbeiten.
Wissenschaft und die Erstellung von
wissenschaftlichen Gutachten ist ebenfalls nicht
mit dem ausschließlichen Konsum von
Fremdwissen zu verwechseln.
Ausgehend von Fremdwissen muss dies jedoch
überprüft und in den Einzelfallkontext
übernommen werden.
Was nützt es, wenn es einem Großteil der Kinder
(vermeintlich) wohl tut, wenn die Eltern das
Sorgerecht auch nach einer Trennung gemeinsam
ausüben, wenn in einem Einzelfall ein Kind
offenkundig darunter leidet.
Ein ausgedehnter Streit unter Fachleuten nützt
hier niemandem, vor allem nicht dem Kind.
Der Einzelfall muss korrekt überprüft und in den
fachlichen Kontext gestellt werden, im Zweifelsfall
dem Kind einfach aufmerksam zuhören.
Wenn Fachleute sich dann darüber streiten, ob
einem Kindeswillen gefolgt werden sollte oder
nicht, ab welchem Alter ihm gefolgt werden sollte
usw., mag theoretisch interessant sein, im
Einzelfall ergibt sich daraus dennoch keine
Lösung.
Vorsicht - Gutachterinstitute
Vorsicht sollte allgemein vor sogenannten
Gutachterinstituten oder Berufsgutachtern
herrschen, auch wenn diese "nur" Privatgutachten
anbieten.
Selbst bei vielen Privatgutachtern ist die
Fachlichkeit und damit die Nachvollziehbarkeit
eines Gutachtens nicht gegeben. Häufig decken
Privatgutachter nur ein Marktsegment ab, arbeiten
ohne die entsprechende Sorgfalt und Kompetenz.
Ohne sich mit psychologischer Forensik nach
wissenschaftlichen Maßstäben befasst zu haben,
werden Psychologen mit regionalen Zertifikaten
nach Weiterbildungen zu "Fachpsychologen für
Rechtspsychologie" oder anderer so genannter
''Qualifikationen''. Dabei handelt es sich nicht um
international vergleichbare Abschlüsse.
Jedoch eins ist klar: diese Gutachter haben stets
dieselben Bücher gelesen, dasselbe
Fremdwissen konsumiert.
Diese Verbände, Vereine usw. "unterrichten" teils
Richter über die "korrekte" Erstellung von
psychologischen Gutachten, es werden
Veranstaltungen durchgeführt, um sich bekannt
zu machen und die "richtige" Gutachtenerstellung
an den Richter / an die Richterin zu bringen.
So entstehen Monopole bzw. Oligopole und der
zu Begutachtende ist dem hilflos ausgeliefert.
Daher empfehle ich aus Rücksicht auf das
Kindes- und Familienwohl stets, sich einer
gerichtlich bestellten Begutachtung nicht
auszusetzen und von seinem Recht Gebrauch zu
machen, die Teilnahme zu verweigern.
In beinahe keinem Fall einer gerichtlichen
Begutachtung kam es zu einer Verbesserung der
Familiensituation, eher im Gegenteil.
Wenn Anwälte dann zu einer Teilnahme raten, um
Repressalien zu vermeiden, ist das bereits
rechtswidrig, da aus einer Verweigerung keine
Repressalien folgen dürfen und ein Zwang nicht
entstehen darf. Nötigung, auch auf rechtlichem
Weg, zum Zwecke, die Teilnahme an einer
psychologischen Begutachtung zu erlangen, ist
rechtswidrig (kein einfaches Gesetz bestimmt eine
Teilnahmepflicht), grundgesetzwidrig (z.B. das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird
verletzt), menschenrechtswidrig (z.B. das Recht
auf Privatsphäre wird verletzt).
Im Zweifelsfall: sagen sie einfach nichts, geben
sie keine Schweigepflichtsentbindungen, lassen
keinen Gerichtsgutachter in ihr Haus und bleiben
immer höflich, dennoch bestimmt bei Ihrer
Verweigerung.
Im Zweifelsfall kann das Gericht Sie dann zu einer
Anhörung laden, zu welcher ein Erscheinen
rechtlich erzwingbar ist. Dort erscheinen Sie dann
und geben dem ebenfalls geladenen Gutachter
keine Auskunft. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
Gern an solch einer Stelle auf die Erstellung eines
Privatgutachtens hinweisen. Dann ist das Gericht
in Kenntnis gesetzt, dass Sie sich nicht generell
einer Begutachtung verweigern, dass Sie nichts
"zu verbergen" haben, sondern dass Sie sich nur
einer psychologisch-gutachterlichen
Vertrauensperson öffnen werden. Ohne
Vertrauensbasis ist eine korrekte Begutachtung
ohnehin nicht möglich, da es zu Verzerrungen in
der Wahrnehmung zwischen Gutachter und zu
Begutachtendem kommen kann.
Sogenannte “Gutachten nach Aktenlage“ stellen
in keinster Weise eine ordentliche psychologische
/ psychiatrische Begutachtung dar, da die eigene
Diagnostik vollkommen fehlt. Solche “Gutachten“
sind von vorn herein als Falschgutachten zu
bezeichnen, sie verstoßen bei Verweigerung der
Teilnahme an einer Begutachtung gegen den
Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen.
Qualifikation des Gutachters
Psychologische Begutachtungen sind gelebte,
praktische Psychologie. Das Lesen einiger
Bücher über vermeintlich richtige
Gutachtenerstellung macht keinen kompetenten
Gutachter. Auch nicht eine Supervision,
verstanden als Beaufsichtigung und Instruktion,
durch andere Berufsgutachter, welche die
jeweiligen Bücher meist geschrieben haben.
Hier handelt es sich eher um ein ausgeklüngeltes
Geschäftsmodell, mit dem horrende Summen
verdient werden und das Leid der Familien am
Leben erhalten wird.
Auch der Ruf nach "besseren" Qualifikationen
oder einer Approbation wird am Ergebnis nichts
ändern. Die gerichtlichen Gutachten werden nicht
falsch erstellt, weil man es nicht anders kann,
zumindest oft nicht. Sie werden eher bewusst so
erstellt. Es gibt bestimmte Schemata, nach denen
solch eine gerichtliche Begutachtung abläuft, teils
geringfügig variierend. Durch Jugendamt,
Verfahrensbeistand und Richter/Richterin ist meist
eine bestimmte Richtung schon vorgegeben und
der Gutachter soll dieses Bild faktisch
"bestätigen", den "Beweis" für die bereits
bestehenden Annahmen liefern. In den meisten
Fällen passiert das dann auch. Sehr, sehr selten
ist ein Gerichtsgutachter mutig und entscheidet
gegen bereits gefällte Vorurteile. Dieser Gutachter
läuft dann Gefahr, nicht mehr vom Gericht
beauftragt zu werden. So läuft das Geschäft mit
den Gerichtsgutachten.
Daher ist es unerheblich, ob der
Gerichtsgutachter / Sachverständige ein Diplom-
Psychologe ist, ein Master-Absolvent, ein
Professor - Doktor, ein approbierter
Psychotherapeut oder ein Mediziner.
Ein approbierter Psychotherapeut bringt gemäß
seiner Ausbildung üblicherweise keinerlei
besondere Kompetenzen für gerichtliche
Gutachtenerstellung mit, ein besonderer
Sachverstand, vielleicht auch speziell für
Begutachtungen im Familienrecht oder im
Strafrecht, lässt sich aus einer Approbation als
Mediziner oder als Psychotherapeut nicht
ableiten. Hier würde nur eine weitere
Monopolisierung betrieben werden und die
Chancen, sich gegen gerichtliche
Falschgutachten wehren zu können, wären weiter
eingeschränkt auf einen bestimmten
Personenkreis.
Dieser "Hammer" würde die Familien schwer
treffen und zu noch mehr Leid bei Eltern und
Kindern führen.
Die Institute suchen regelmäßig nach freien
Mitarbeitern. Hier ist Grundvoraussetzung: bitte
nicht besonders hoch qualifiziert, am liebsten
frisch von der Universität und verzweifelt nach
einem Job suchend.
Ich selbst habe hier mehrmals
Scheinbewerbungen an einschlägige gerichtlich
beauftragte Institute abgeschickt, um das
Geschäftsmodell zu ergründen. Man hat mich
immer abgelehnt mit der Begründung, dass ich
„überqualifiziert“ sei. Man suche, O-Ton,
„formbare Mitglieder, welche institutsinterne
Schulungen besuchen sollen und mittels
Supervision ''ausgebildet'' werden.“
Eigenständige wissenschaftliche Leistungen sind
gar nicht gewollt. Das ist ein Skandal,
psychologisch-wissenschaftlich wie auch
juristisch.
Meist ist ein Teil der Vergütung an das
Gutachterinstitut abzuführen, als ''Dankeschön''
für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen oder
auch aufgrund der ''Ausbildung'', welche man vom
Institut erhalten hat. Das ist klassische Korruption
(ungerechtfertigte Übervorteilung bestimmter
Personen, z.B. bei der Vergabe der
Gutachtenaufträge usw.).
Es ist bei diesen Instituten teils gang und gäbe,
dass Hausbesuche und / oder
Testdurchführungen nach Schema F durch Dritte
durchgeführt werden, welche gar nicht durch das
Gericht mit der Gutachtenerstattung beauftragt
wurden. Das ist verboten. Nur der beauftragte
Gutachter darf das Gutachten erstatten, dazu
zählt natürlich auch die Datensammlung, die
Datenauswertung und die Schreibarbeit. Zu
diesem Zwecke sind regelmäßig
Stellenausschreibungen auf einschlägigen Seiten
zu finden (Psychologiestudenten).
Häufig lesen sogenannte ''Supervisoren'', im
Sinne einer schulischen Korrektur, das Gutachten
gegen und verändern es so, dass es in das
Konzept des Instituts passt. Ein Schlag gegen die
Wissenschaft.