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Dr. Dr. phil. Annika Manzek

Doktor der klinischen Psychologie

Doktor phil. der forensischen Psychologie

Health Psychology M.Sc

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Unterschied gerichtliches Gutachten / Privatgutachten Sie können im Internet unzählige Anbieter für die Erstellung von psychologischen Privatgutachten finden. Es hat sich ein wahres Geschäftsmodell entwickelt. Jeder Psychologe kann es anbieten. So weit zur Theorie. Die Praxis zeigt, dass sich nur Qualität durchsetzt. Die gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Gutachten sind teils von derart schlechter Qualität, dass ein psychologisches Studium beim Gutachtenerstatter ernsthaft in Frage gestellt werden muss. Nicht jeder Psychologe ist ein guter Gutachter. Die psychologische Begutachtung, besonders im Familienrecht und im Strafrecht, ist eine Kunst, die Diagnostik ist sehr komplex und oft sehr zeitintensiv. Die Verantwortung eines psychologischen Gutachters ist enorm, er definiert Menschen, er entscheidet über Schicksale. Gerichtlich bestellte Gutachten sind zu einem Großteil falsch positiv (das heißt, eine Diagnose wird gestellt, obwohl die Grundlage dafür gar nicht besteht) oder auch falsch negativ (eine Diagnose ergeht nicht, obwohl sie zu stellen wäre). Solche Fehldiagnosen sind unbedingt zu vermeiden. Zur psychologischen Diagnostik, auch im Familienrecht und besonders im Strafrecht, ist klinisches Wissen von fundamentaler Bedeutung. Ein ausgewiesener klinischer Psychologe sollte hier als Gutachter bestimmt werden, da dessen Arbeitsbereich bzw. Gegenstandsbereich sich mit dem der Psychiatrie überschneidet. Der Unterschied: Der Psychiater ist ein Mediziner, er darf somit Medikamente verschreiben, was er auch meist gern tut, und er kann und darf medizinische Diagnosen stellen. Doch in der Psychologie geht es gerade nicht um körperlich objektivierbare Erkrankungen, es gibt keine Labordiagnostik oder sonstige objektive Messverfahren, welche spezifische "Defekte" (Erkrankungen) des Gehirns messen könnten, welche dann auf bestimmte psychische Störungen schließen lassen würden. Psychologische Gutachten haben daher immer nur einen beschränkten Beweiswert, selbst wenn das Gesetz sie als Beweismittel deklariert (nur wenn gerichtlich beauftragt). Wann immer ein Richter denkt, er benötige gutachterliche Expertise um einen Fall entscheiden zu können, hat er das Beweismittel des Sachverständigenbeweises/Gutachtens zur Verfügung. Das Gericht kann dann bei Bedarf ein solches in Auftrag geben und sich dabei praktisch nahezu jedes beliebigen Sachverständigen bedienen. Manchmal existieren spezifisch anerkannte Sachverständige - was nicht mit einem Qualitätsmerkmal verwechselt werden darf - welche dann von Gerichten vorrangig beauftragt werden sollen. Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung, vor allem im Familienrecht, ist absolut freiwillig, unabhängig einer gerichtlichen Beauftragung. Eine gerichtliche Beauftragung löst niemals eine Zwangsbegutachtung aus. Der Gerichtsgutachter hat die Pflicht, Sie über die Freiwilligkeit der Teilnahme und über eine nicht mehr bestehende bzw. eingeschränkte Schweigepflicht zu unterrichten. Sie können die Teilnahme also völlig legitim verweigern, ohne dass Ihnen rechtlich im Verfahrensverlauf Nachteile entstehen dürfen. Ggf. ist es Ihnen möglich, einen eigenen Sachverständigen bei Gericht vorzuschlagen. Kommt man Ihrem Wunsch nicht nach und Sie fühlen sich unbehaglich, bleibt die Teilnahmeverwiegerung. Wie das Gericht dann zu seinen Informationen kommt, ist rechtlich meist geregelt. Hier setzt bspw. auch die Informationsbeschaffung durch ein Privatgutachten durch eine oder auch (meist) beide Verfahrensparteien ang. Ein Privatgutachten dient in aller Regel nicht vornehmlich dem Gericht als Sachverständigenbeweis zu eigenen Fragen, sondern der/den Verfahrenspartei/en, um Sachverhalte darzulegen und aufzuklären. Damit können sich die Betroffenen bspw. gegen ungerechtfertigte Vorwürfe verteidigen, eigene Erkenntnisse als qualifizierten Parteienvortrag einbringen und/oder bereits bestehende Vorgutachten anzweifeln und eine entsprechende Diagnostik entgegensetzen. Ein Privatgutachten darf nicht mit einem sogenannten Gefälligkeitsgutachten verwechselt werden. Solche scheinargumentieren überwiegend zum Munde eines Auftraggebers oder einer anderen bestimmten Person. Solche Gefälligkeitsgutachten kann es bei gerichtlicher Beauftragung wie auch bei privater Beauftragung geben, diese sind jedoch leicht zu enttarnen. Privatgutachten sind gemäß mehrerer BGH- Entscheidungen seit 1999 gerichtlich zu werten. Dies ohnehin, da es sich um einen Parteienvortrag handelt, welcher gerichtlich immer zu werten ist. Alles andere wäre schlichte Willkür und Rechtsbeugung. Hier können kompetente Anwälte entsprechende Aufklärung geben (meist pensonierte Anwälte oder Richter a.D.). Wenn gerichtlich bspw. bestimmte Gutachter zu bevorzugen sind, dann gilt das für die private Beauftragung nicht. Hier sind Sie (nahezu) frei in Ihrer Entscheidung, nur der Sachverstandsbereich sollte selbstverständlich passen. Ein psychologischer Gutachter sollte immer auch ein Praktiker sein. Ein ausschließlich als Gutachter, sog. Berufsgutachter, arbeitender Psychologe ist ein befangener, also abhängiger, Dienstleister. Ein Berufsgutachter ist wirtschaftlich von der Erstellung von Gutachten, ob nun als Gerichtsgutachten oder als Privatgutachten, abhängig. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit kann faktisch, und das zu Recht, als Befangenheit ausgelegt werden und das Privatgutachten oder auch das gerichtliche Gutachten verliert seine rechtliche Wertigkeit. Auch sollte der Gutachter, hier dann besonders der Privatgutachter, nicht der behandelnde Therapeut des Patienten/ Klienten sein. Hier könnte die Gegenseite ebenso eine Befangenheit unterstellen, zu Recht, und das Privatgutachten würde keine Beweiskraft erlangen (wobei Beweis als forensisch-kriminalistisch-psychologischer Begriff verstanden wird). Es muss besonders im Zusammenhang mit der Erstellung eines Privatgutachtens darauf geachtet werden, derartige "Fettnäpfchen" zu vermeiden. Alles, was die Wertigkeit eines psychologischen Gutachten herabsetzen würde, sollte bereist im Vorfeld bedacht werden. Anerkennung private Gutachten Der BGH hat in mehreren Entscheidungen, ebenso wie das Bundesverfassungsgericht auch, klargestellt, dass ein Privatgutachten, ein Gutachten, erstellt als private Beauftragung durch eine Prozesspartei, genau so vom Gericht gewertet werden muss, wie ein gerichtlich beauftragtes Gutachten. Sollte ein Gericht ein Privatgutachten gerichtlich nicht werten, dann verletzt diese Tatsache eindeutig den rechtsstaatlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Verfahren wäre damit rechtswidrig. Um dies durchzusetzen, ist anwaltliche Unterstützung notwendig. Dies kann ich als Privatgutachterin ausdrücklich nicht regeln. Dass ein Gerichtsverfahren ausschließlich auf der Grundlage eines Privatgutachtens entschieden wird, ist nahezu unmöglich bzw. wird faktisch nie so gemacht. Die einzige Ausnahme: Alle Prozessparteien konnten sich auf einen Gutachter einigen, haben diesen dann privat beauftragt und dem Gericht mitgeteilt, dass eine (weitere) gerichtliche Beauftragung nicht mehr notwendig ist. Ansonsten beauftragt das Gericht bei Notwendigkeit in der Beweiserhebung selbständig ein Gutachten. gerichtliche Begutachtung - die Teilnahme ist freiwillig Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung ist jeder Prozesspartei freigestellt. Die Teilnahme an psychologischer Begutachtung ist nach deutschem Recht absolut freiwillig und darf auch nicht erzwungen werden. Wenn das Gericht jedoch einen Beweis durch ein psychologisches Gutachten erstellen lassen möchte, da ihm wichtige Informationen aus dem psychologischen Gegenstandsbereich fehlen, und ein Prozessteilnehmer sich vehement einer Begutachtung verweigert und das Gericht eine bestimmte Gefährlichkeit der Person vermutet, dann kann, zumindest im Strafrecht, eine kurzfristige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Zwecke der Begutachtung angeordnet werden. Die Teilnahme an einer Begutachtung kann jedoch nicht erzwungen werden. Auch im Strafrecht besteht also die Möglichkeit der Verweigerung der Teilnahme an einer psychologischen / psychiatrischen Begutachtung. Im Familienrecht steht diese Möglichkeit der Zwangsunterbringung prinzipiell nicht zur Verfügung. Eine Verweigerung der Begutachtung darf ohne negative Konsequenzen verweigert werden. Wenn der Prozessteilnehmer gleichzeitig auf die Erstellung eines Privatgutachtens hinweist, dann kommt er einer gewissen Mitwirkungspflicht/ Aufklärungspflicht nach. Auch das Erpressen durch Richter zur zwangsmäßigen Erstellung eines Gerichtsgutachten für Minderjährige kommt rechtlich nicht in Frage, der § 1628 BGB kann hier nicht angewendet werden. Hiernach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils bei Uneinigkeit in Erziehungsfragen von erheblicher Bedeutung für das Kind einem Elternteil die Alleinregelung dieser Erziehungsfrage übertragen. Ein Entzug des Sorgerechts für einen solchen Fall müsste mit einer Bedeutung und Wahrung des Kindeswohls in Zusammenhang stehen, denn nur dann darf das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Wenn zudem ein Privatgutachten erstellt wird, dann kommt der beauftragende Elternteil seiner Sorgepflicht und seinem Beitrag zur Sachaufklärung eindeutig nach, denn einem gerichtlichen Gutachten ist gegenüber einem Privatgutachten nicht ohne weiteres ein Vorrang einzuräumen. Ein Gerichtsgutachter ist nicht "besser", nur weil er vom Gericht beauftragt wurde! Das anzunehmen, wäre unlogisch und mit der Realität auch nicht übereinstimmend. Der Alltag eines Privatgutachters bezeugt dies, mein Arbeitsalltag definitiv. Gutachten Familiengericht - Fokus Kindeswohl? Das Kindeswohl soll stets die oberste Richtschnur und die Leitlinie sein, theoretisch. Praktisch interessiert das individuelle Kindeswohl jedoch oft nicht. Das ergibt sich aus den zahlreichen familiengerichtlichen Entscheidungen, welche mehr Leid und zerstörte Familie hinterlassen, als dass sie realiter Lösungen hervorgebracht hätten. Davon zeugen meine Patienten und Klienten bzw. durch mich gutachterlich betreute Prozessparteien. Ein Gericht, welches ein Privatgutachten nicht werten möchte oder faktisch nicht wertet bzw. nur zum Schein, bezeugt ebenfalls die Nichtachtung des Kindeswohls, da es in Privatgutachten oft darum geht, den Schaden von Kindern, welcher durch gerichtliche Gutachten entstanden ist, zu beheben oder abzuwenden. Denn es ist Tatsache: Durch gerichtliche Falschgutachten entstehen jeden Tag in deutschen Familiengerichten wahre Tragödien, Kinder- und Elternseelen werden zerstört und Elternteile fühlen sich, Zitat eines Elternteils "wie vergewaltigt". Hinzu kommen einige Familienanwälte, die, aus schlichter Nichtwissenheit oder gar aus Absicht, ihre Mandanten bei der Erstellung oder der gerichtlichen Anerkennung von Privatgutachten nicht korrekt beraten. Auch die Ablehnung eines Privatgutachtens durch das Gericht, weil ein Richter meint, er könne den Aussagen des Gerichtsgutachters aber folgen und findet sie richtig und plausibel, oder gar, der Gerichtsgutachter ist dem Gericht schon seit Jahren bekannt und es gab noch nie Probleme oder Gründe zur Beanstandung....all das rechtfertigt die Nicht-Beachtung oder nur zum Schein-Beachtung eines Privatgutachtens nicht. Eine echte Auseinandersetzung und Kenntnisnahme eines Privatgutachtens zeichnet sich gerade dadurch aus, dass das Gericht Argument und Gegenargument aufgreift und dieses analysiert, abwägt, einschätzt und begründet. Eine nachvollziehbare Begründung muss das Gericht geben können, egal welche Entscheidung es trifft. Eine gerichtliche Entscheidung ohne nachvollziehbare Begründung und rechtliche Einordnung ist rechtswidrig. Betreffend die Wertung oder Nicht-Wertung von psychologischen Gutachten mangelt es gerichtlichen Entscheidungen jedoch sehr oft an plausiblen Begründungen. Dies sollte dann durch einen psychologischen Privatgutachter analysiert werden und rechtlich durch einen kompetenten Anwalt untermauert. So kann eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Privatgutachter gut gelingen, zum Wohle des Mandanten bzw. des Klienten. Unterschied psychologische Stellungnahme und psychologisches Gutachten Für Mandanten oder Klienten ist es wichtig, den Unterschied zwischen einer psychologischen Stellungnahme und einem Privatgutachten zu kennen. Eine psychologische Stellungnahme ist meist etwas kürzer im Umfang und beinhaltet die Analyse eines bereits erstellten Gutachtens. Eine eigene Diagnoseerstellung ist dazu nicht notwendig, nicht einmal ein persönliches Gespräch zwischen Psychologe und Klient. Ein psychologisches Gutachten hingegen ist umfangreicher, beinhaltet eine eigene Befunderstellung und Diagnostik und bedarf eingehender Explorationen und Anamneseerhebungen. Ein psychologisches Gutachten dient der fachlichen Darstellung von Sachlagen, der Diagnostik und der Begründung der Diagnostik und ggf. von Behandlungsempfehlungen. Rechtliche Regelungen, wie z.B. Umgangs - oder Sorgerechtsregelungen, gehören ausdrücklich nicht in ein psychologisches Gutachten. Umgangs - oder Sorgerecht gehört zum juristischen Bereich und untersteht nicht dem psychologischen Gegenstandsbereich. Fehler im psychologischen Gutachten Betreffend die Erstellung von Privatgutachten hat sich eine große Schar von Anbietern entwickelt, das Internet ist voll von "Sachverständigen", "Gutachtern" und "Experten". Bei mir landen Klienten oder Patienten oft, wenn sie von einem Sachverständigen eines der üblichen "Standardgutachten" erhalten haben, welche kaum einer fachlichen Überprüfung standhalten. 100% fehlerfreie Gutachten mag es kaum geben. Der eine hat das Inhaltsverzeichnis vergessen, der andere hat die Diagnostik nicht absolut vollständig dargestellt oder er hat nicht alle verwendeten Dokumente angegeben oder oder oder. All das mag stimmen, führt jedoch in aller Regel nicht zur Unverwertbarkeit eines psychologischen Gutachtens. Unverwertbar wird ein Gutachten, wenn die Fehler absolut, grundlegend und folgenreich sind. Bspw. eine fehlerhafte Diagnose, eine fehlende Differentialdiagnose oder aber eine richtige Diagnostik mit fehlerhafter Schlussfolgerung oder gar des Fehlen von eigener Diagnostik (Pseudo- Diagnostik alleinig aufgrund von Drittaussagen) hingegen führt zu einer Unverwertbarkeit eines psychologischen Gutachtens. Gerade Privatgutachten bzw. Privatgutachter werden durch Gerichtsgutachter oder auch Jugendamtsmitarbeiter und teils Verfahrensbeistände harsch angegriffen. Ihnen werden oft Gefälligkeitsgutachten unterstellt. Besonders komisch wird es, wenn Mitarbeiter des Jugendamtes sich aufschwingen, und ein psychologisches Privatgutachten analysieren und vermeintliche Fehler aufzeigen wollen. Oft dient dies nur der Beeinflussung des Gerichts und der Denunzierung des Privatgutachters. Solche Denunzierungen und ggf. Rufschädigungen haben natürlich zu unterbleiben und untermauern die Unwissenheit der sogenannten "Fachkräfte". Hier können durch einen Privatgutachter ggf. auch strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Rufschädigungen besitzen übrigens internationale Jurisdiktion. Das heißt, sie können das Verfahren sogar in Großbritannien oder den USA führen, je nachdem, wo sie u.U. eine bessere Wiedergutmachung erwarten können. Gern kommt es auch einmal dazu, dass ein durch ein Privatgutachten in die Schranken gewiesener Elternteil das Privatgutachten als "Beleidigung" oder "Verleumdung" empfindet und versucht, den Privatgutachter rechtlich zu verfolgen. Dazu ist anzumerken: Ein psychologisches Gutachten bzw. eine psychologische Diagnostik stellt eine fachliche Meinung dar, welche ausdrücklich keine "Beleidigung" oder "Verleumdung" darstellt. Fachliche Meinungen sind, genau wie Meinungen im Allgemeinen, von der Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht strafbar. Ein ggf. vorsätzlich erstelltes Falschgutachten, was durch einen psychologischen Experten bewiesen werden muss, stellt natürlich einen anderen Sachverhalt dar. Ein Falschgutachten kann zu Schadenersatzansprüchen gegen den Gutachter führen, wenn ein Schaden entsteht. Ein solcher Schaden bzw. die Existenz eines Falschgutachten wiederum muss für ein Schadenersatzverfahren durch ein Privatgutachten dargelegt werden. Für ein Schadenersatzverfahren gegen einen Gerichtsgutachter bspw. ist die Erstellung eines Privatgutachtens sogar Voraussetzung. Kostenerstattung für mein privates Gutachten Betreffend die Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten über die Gerichts-/ Staatskasse: Das OLG Hamm hat festgelegt, dass es einer Partei möglich sein muss, sich gegen ein Gutachtenergebnis wehren zu können bzw. dies überprüfen lassen zu können: „Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren. Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können.“ /OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 - I-25 W 94/13, 25 W 94/13)./ Wichtig ist hierbei, dass der Anwalt angibt, dass das Privatgutachten zur Wahrnehmung der Interessen der Partei absolut notwendig ist und andererseits keine sachgerechte Verteidigung oder Vertretung möglich ist. Der Anwalt muss die Notwendigkeit eines Privatgutachtens für seine Vertretung äußern. Sollte das Gericht sich jedoch beharrlich weigern, die Kosten für ein Privatgutachten zu erstatten, dann bleibt die Möglichkeit der Selbstzahlung natürlich bestehen. Dies ist üblich, Privatgutachten wie auch Gerichtsgutachten sind in aller Regel von den Verfahrensparteien selbst zu zahlen. Unbefangene Privatgutachten werden nicht von den Krankenkassen gezahlt. Mindeststandards für psychologische Gutachten Bei der Wahl des Privatgutachters achtsam sein: Es sollte nicht der eigene Therapeut sein, dieser kann von der Gegenseite als befangen abgelehnt werden (wie bereits gesagt). Ein/e externer Gutachter/ Gutachterin ist wichtig. Auch sollte das Privatgutachten den fachlichen Standards mehr als entsprechen, ansonsten versucht die Gegenseite, das Gutachten „vom Tisch zu fegen“. Dies wird in aller Regel ohnehin oft versucht. Die fachlichen Standards ergeben sich aus der Wissenschaft selbst. Leitlinien sind Leitlinien, keine Gesetzmäßigkeiten. Sie können den Gutachter leiten, dennoch ist er in der Erstellung soweit frei, als dass er den diagnostischen Standards der Psychologie entsprechen muss. Jedoch auch hier kann ein Gutachter eigene Erkenntnisse jederzeit einfließen lassen, wenn er sie untermauern kann. Die vom BGH festgelegten Mindeststandards müssen stets auf den Einzelfall angepasst werden. Das hypothesengeleitete Vorgehen bzw. auch das Ausgehen von einer Nullhypothese bezieht sich vor allem auf das Erstellen von aussagepsychologischen Gutachten und kann durchaus auch gedanklich erfolgen. Eine allgemeine klinische Diagnostik kann daher auch anders in Erscheinung treten. Die ICD - 10 stellt hier eine Richtschnur dar. Selbst hier kann ein Kliniker oder Forscher dennoch eigene Erkenntnisse einbringen, wenn er sie fachlich begründen kann. Ein psychologisches Gutachten stellt ausdrücklich keine vergleichende Literaturstudie dar. Die Anzahl oder die Aktualität von verwendeter Literatur ist daher nicht erheblich oder von qualitativer Bedeutung und stellt keinen echten Mangel eines psychologischen Gutachtens dar. In der Psychologie gibt es realiter unzählige Meinungen, Ansichten und Schulen. Wenn ein Gutachter seine Ansichten begründen kann, dann ist das wissenschaftlich nicht zu beanstanden. Schubladendenken, Allgemeinaussagen, Generalisierungen usw. gehören ohnehin nicht in die Psychologie. Ein psychologischer Gutachter hat stets mit Einzelfällen zu tun. Es geht immer um die Beurteilung und die Begründung in bzw. für einen Einzelfall. Die korrekte Einbettung des Einzelfalls in den Gegenstandsbereich der Psychologie ist nötig. Als Privatgutachterin habe ich jahrelange Erfahrung mit den Damen und Herren Gerichtsgutachtern sammeln dürfen und ich bin klinische und forensische Expertin. Deshalb weiß ich, dass der Gegenwind scharf sein kann und ein Privatgutachten "perfekt" sein muss, um damit wirklich etwas erreichen zu können (0/8/15 kann Jeder, siehe Gerichtsgutachter). psychologisches Gutachten - der jeweilige Einzelfall In meiner gesamten fachlichen Laufbahn habe ich noch kein einziges korrekt erstelltes gerichtliches Gutachten in Händen gehalten. Das, obwohl die Damen und Herren Gerichtsgutachter sich regelmäßig fortbilden und fleißig selbst "Gutachtenratgeber" oder "Rechtspsychologische Fachbücher" auf den Markt bringen. Doch hier muss der wahrheitsliebende Wissenschaftler mit Bedacht durch den Literatururwald streifen. Der Markt bietet mehr Schund und Profilierungswerke als wirklich Wissen schaffende Arbeiten. Wissenschaft und die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten ist ebenfalls nicht mit dem ausschließlichen Konsum von Fremdwissen zu verwechseln. Ausgehend von Fremdwissen muss dies jedoch überprüft und in den Einzelfallkontext übernommen werden. Was nützt es, wenn es einem Großteil der Kinder (vermeintlich) wohl tut, wenn die Eltern das Sorgerecht auch nach einer Trennung gemeinsam ausüben, wenn in einem Einzelfall ein Kind offenkundig darunter leidet. Ein ausgedehnter Streit unter Fachleuten nützt hier niemandem, vor allem nicht dem Kind. Der Einzelfall muss korrekt überprüft und in den fachlichen Kontext gestellt werden, im Zweifelsfall dem Kind einfach aufmerksam zuhören. Wenn Fachleute sich dann darüber streiten, ob einem Kindeswillen gefolgt werden sollte oder nicht, ab welchem Alter ihm gefolgt werden sollte usw., mag theoretisch interessant sein, im Einzelfall ergibt sich daraus dennoch keine Lösung. Vorsicht - Gutachterinstitute Vorsicht sollte allgemein vor sogenannten Gutachterinstituten oder Berufsgutachtern herrschen, auch wenn diese "nur" Privatgutachten anbieten. Selbst bei vielen Privatgutachtern ist die Fachlichkeit und damit die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens nicht gegeben. Häufig decken Privatgutachter nur ein Marktsegment ab, arbeiten ohne die entsprechende Sorgfalt und Kompetenz. Ohne sich mit psychologischer Forensik nach wissenschaftlichen Maßstäben befasst zu haben, werden Psychologen mit regionalen Zertifikaten nach Weiterbildungen zu "Fachpsychologen für Rechtspsychologie" oder anderer so genannter ''Qualifikationen''. Dabei handelt es sich nicht um international vergleichbare Abschlüsse. Jedoch eins ist klar: diese Gutachter haben stets dieselben Bücher gelesen, dasselbe Fremdwissen konsumiert. Diese Verbände, Vereine usw. "unterrichten" teils Richter über die "korrekte" Erstellung von psychologischen Gutachten, es werden Veranstaltungen durchgeführt, um sich bekannt zu machen und die "richtige" Gutachtenerstellung an den Richter / an die Richterin zu bringen. So entstehen Monopole bzw. Oligopole und der zu Begutachtende ist dem hilflos ausgeliefert. Daher empfehle ich aus Rücksicht auf das Kindes- und Familienwohl stets, sich einer gerichtlich bestellten Begutachtung nicht auszusetzen und von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Teilnahme zu verweigern. In beinahe keinem Fall einer gerichtlichen Begutachtung kam es zu einer Verbesserung der Familiensituation, eher im Gegenteil. Wenn Anwälte dann zu einer Teilnahme raten, um Repressalien zu vermeiden, ist das bereits rechtswidrig, da aus einer Verweigerung keine Repressalien folgen dürfen und ein Zwang nicht entstehen darf. Nötigung, auch auf rechtlichem Weg, zum Zwecke, die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung zu erlangen, ist rechtswidrig (kein einfaches Gesetz bestimmt eine Teilnahmepflicht), grundgesetzwidrig (z.B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird verletzt), menschenrechtswidrig (z.B. das Recht auf Privatsphäre wird verletzt). Im Zweifelsfall: sagen sie einfach nichts, geben sie keine Schweigepflichtsentbindungen, lassen keinen Gerichtsgutachter in ihr Haus und bleiben immer höflich, dennoch bestimmt bei Ihrer Verweigerung. Im Zweifelsfall kann das Gericht Sie dann zu einer Anhörung laden, zu welcher ein Erscheinen rechtlich erzwingbar ist. Dort erscheinen Sie dann und geben dem ebenfalls geladenen Gutachter keine Auskunft. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Gern an solch einer Stelle auf die Erstellung eines Privatgutachtens hinweisen. Dann ist das Gericht in Kenntnis gesetzt, dass Sie sich nicht generell einer Begutachtung verweigern, dass Sie nichts "zu verbergen" haben, sondern dass Sie sich nur einer psychologisch-gutachterlichen Vertrauensperson öffnen werden. Ohne Vertrauensbasis ist eine korrekte Begutachtung ohnehin nicht möglich, da es zu Verzerrungen in der Wahrnehmung zwischen Gutachter und zu Begutachtendem kommen kann. Sogenannte “Gutachten nach Aktenlage“ stellen in keinster Weise eine ordentliche psychologische / psychiatrische Begutachtung dar, da die eigene Diagnostik vollkommen fehlt. Solche “Gutachten“ sind von vorn herein als Falschgutachten zu bezeichnen, sie verstoßen bei Verweigerung der Teilnahme an einer Begutachtung gegen den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Qualifikation des Gutachters Psychologische Begutachtungen sind gelebte, praktische Psychologie. Das Lesen einiger Bücher über vermeintlich richtige Gutachtenerstellung macht keinen kompetenten Gutachter. Auch nicht eine Supervision, verstanden als Beaufsichtigung und Instruktion, durch andere Berufsgutachter, welche die jeweiligen Bücher meist geschrieben haben. Hier handelt es sich eher um ein ausgeklüngeltes Geschäftsmodell, mit dem horrende Summen verdient werden und das Leid der Familien am Leben erhalten wird. Auch der Ruf nach "besseren" Qualifikationen oder einer Approbation wird am Ergebnis nichts ändern. Die gerichtlichen Gutachten werden nicht falsch erstellt, weil man es nicht anders kann, zumindest oft nicht. Sie werden eher bewusst so erstellt. Es gibt bestimmte Schemata, nach denen solch eine gerichtliche Begutachtung abläuft, teils geringfügig variierend. Durch Jugendamt, Verfahrensbeistand und Richter/Richterin ist meist eine bestimmte Richtung schon vorgegeben und der Gutachter soll dieses Bild faktisch "bestätigen", den "Beweis" für die bereits bestehenden Annahmen liefern. In den meisten Fällen passiert das dann auch. Sehr, sehr selten ist ein Gerichtsgutachter mutig und entscheidet gegen bereits gefällte Vorurteile. Dieser Gutachter läuft dann Gefahr, nicht mehr vom Gericht beauftragt zu werden. So läuft das Geschäft mit den Gerichtsgutachten. Daher ist es unerheblich, ob der Gerichtsgutachter / Sachverständige ein Diplom- Psychologe ist, ein Master-Absolvent, ein Professor - Doktor, ein approbierter Psychotherapeut oder ein Mediziner. Ein approbierter Psychotherapeut bringt gemäß seiner Ausbildung üblicherweise keinerlei besondere Kompetenzen für gerichtliche Gutachtenerstellung mit, ein besonderer Sachverstand, vielleicht auch speziell für Begutachtungen im Familienrecht oder im Strafrecht, lässt sich aus einer Approbation als Mediziner oder als Psychotherapeut nicht ableiten. Hier würde nur eine weitere Monopolisierung betrieben werden und die Chancen, sich gegen gerichtliche Falschgutachten wehren zu können, wären weiter eingeschränkt auf einen bestimmten Personenkreis. Dieser "Hammer" würde die Familien schwer treffen und zu noch mehr Leid bei Eltern und Kindern führen. Die Institute suchen regelmäßig nach freien Mitarbeitern. Hier ist Grundvoraussetzung: bitte nicht besonders hoch qualifiziert, am liebsten frisch von der Universität und verzweifelt nach einem Job suchend. Ich selbst habe hier mehrmals Scheinbewerbungen an einschlägige gerichtlich beauftragte Institute abgeschickt, um das Geschäftsmodell zu ergründen. Man hat mich immer abgelehnt mit der Begründung, dass ich „überqualifiziert“ sei. Man suche, O-Ton, „formbare Mitglieder, welche institutsinterne Schulungen besuchen sollen und mittels Supervision ''ausgebildet'' werden.“ Eigenständige wissenschaftliche Leistungen sind gar nicht gewollt. Das ist ein Skandal, psychologisch-wissenschaftlich wie auch juristisch. Meist ist ein Teil der Vergütung an das Gutachterinstitut abzuführen, als ''Dankeschön'' für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen oder auch aufgrund der ''Ausbildung'', welche man vom Institut erhalten hat. Das ist klassische Korruption (ungerechtfertigte Übervorteilung bestimmter Personen, z.B. bei der Vergabe der Gutachtenaufträge usw.). Es ist bei diesen Instituten teils gang und gäbe, dass Hausbesuche und / oder Testdurchführungen nach Schema F durch Dritte durchgeführt werden, welche gar nicht durch das Gericht mit der Gutachtenerstattung beauftragt wurden. Das ist verboten. Nur der beauftragte Gutachter darf das Gutachten erstatten, dazu zählt natürlich auch die Datensammlung, die Datenauswertung und die Schreibarbeit. Zu diesem Zwecke sind regelmäßig Stellenausschreibungen auf einschlägigen Seiten zu finden (Psychologiestudenten). Häufig lesen sogenannte ''Supervisoren'', im Sinne einer schulischen Korrektur, das Gutachten gegen und verändern es so, dass es in das Konzept des Instituts passt. Ein Schlag gegen die Wissenschaft.
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Gerichtlich bestellte Gutachten sind zu einem Großteil falsch positiv (das heißt, eine Diagnose wird gestellt, obwohl die Grundlage dafür gar nicht besteht) oder auch falsch negativ (eine Diagnose ergeht nicht, obwohl sie zu stellen wäre). Solche Fehldiagnosen sind unbedingt zu vermeiden. Zur psychologischen Diagnostik, auch im Familienrecht und besonders im Strafrecht, ist klinisches Wissen von fundamentaler Bedeutung. Ein ausgewiesener klinischer Psychologe sollte hier als Gutachter bestimmt werden, da dessen Arbeitsbereich bzw. Gegenstandsbereich sich mit dem der Psychiatrie überschneidet. Der Unterschied: Der Psychiater ist ein Mediziner, er darf somit Medikamente verschreiben, was er auch meist gern tut, und er kann und darf medizinische Diagnosen stellen. Doch in der Psychologie geht es gerade nicht um körperlich objektivierbare Erkrankungen, es gibt keine Labordiagnostik oder sonstige objektive Messverfahren, welche spezifische "Defekte" (Erkrankungen) des Gehirns messen könnten, welche dann auf bestimmte psychische Störungen schließen lassen würden. Psychologische Gutachten haben daher immer nur einen beschränkten Beweiswert, selbst wenn das Gesetz sie als Beweismittel deklariert (nur wenn gerichtlich beauftragt). Wann immer ein Richter denkt, er benötige gutachterliche Expertise um einen Fall entscheiden zu können, hat er das Beweismittel des Sachverständigenbeweises/Gutachtens zur Verfügung. Das Gericht kann dann bei Bedarf ein solches in Auftrag geben und sich dabei praktisch nahezu jedes beliebigen Sachverständigen bedienen. Manchmal existieren spezifisch anerkannte Sachverständige - was nicht mit einem Qualitätsmerkmal verwechselt werden darf - welche dann von Gerichten vorrangig beauftragt werden sollen. Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung, vor allem im Familienrecht, ist absolut freiwillig, unabhängig einer gerichtlichen Beauftragung. Eine gerichtliche Beauftragung löst niemals eine Zwangsbegutachtung aus. Der Gerichtsgutachter hat die Pflicht, Sie über die Freiwilligkeit der Teilnahme und über eine nicht mehr bestehende bzw. eingeschränkte Schweigepflicht zu unterrichten. Sie können die Teilnahme also völlig legitim verweigern, ohne dass Ihnen rechtlich im Verfahrensverlauf Nachteile entstehen dürfen. Ggf. ist es Ihnen möglich, einen eigenen Sachverständigen bei Gericht vorzuschlagen. Kommt man Ihrem Wunsch nicht nach und Sie fühlen sich unbehaglich, bleibt die Teilnahmeverwiegerung. Wie das Gericht dann zu seinen Informationen kommt, ist rechtlich meist geregelt. Hier setzt bspw. auch die Informationsbeschaffung durch ein Privatgutachten durch eine oder auch (meist) beide Verfahrensparteien ang. Ein Privatgutachten dient in aller Regel nicht vornehmlich dem Gericht als Sachverständigenbeweis zu eigenen Fragen, sondern der/den Verfahrenspartei/en, um Sachverhalte darzulegen und aufzuklären. Damit können sich die Betroffenen bspw. gegen ungerechtfertigte Vorwürfe verteidigen, eigene Erkenntnisse als qualifizierten Parteienvortrag einbringen und/oder bereits bestehende Vorgutachten anzweifeln und eine entsprechende Diagnostik entgegensetzen. Ein Privatgutachten darf nicht mit einem sogenannten Gefälligkeitsgutachten verwechselt werden. Solche scheinargumentieren überwiegend zum Munde eines Auftraggebers oder einer anderen bestimmten Person. Solche Gefälligkeitsgutachten kann es bei gerichtlicher Beauftragung wie auch bei privater Beauftragung geben, diese sind jedoch leicht zu enttarnen. Privatgutachten sind gemäß mehrerer BGH-Entscheidungen seit 1999 gerichtlich zu werten. Dies ohnehin, da es sich um einen Parteienvortrag handelt, welcher gerichtlich immer zu werten ist. Alles andere wäre schlichte Willkür und Rechtsbeugung. Hier können kompetente Anwälte entsprechende Aufklärung geben (meist pensonierte Anwälte oder Richter a.D.). Wenn gerichtlich bspw. bestimmte Gutachter zu bevorzugen sind, dann gilt das für die private Beauftragung nicht. Hier sind Sie (nahezu) frei in Ihrer Entscheidung, nur der Sachverstandsbereich sollte selbstverständlich passen. Ein psychologischer Gutachter sollte immer auch ein Praktiker sein. Ein ausschließlich als Gutachter, sog. Berufsgutachter, arbeitender Psychologe ist ein befangener, also abhängiger, Dienstleister. Ein Berufsgutachter ist wirtschaftlich von der Erstellung von Gutachten, ob nun als Gerichtsgutachten oder als Privatgutachten, abhängig. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit kann faktisch, und das zu Recht, als Befangenheit ausgelegt werden und das Privatgutachten oder auch das gerichtliche Gutachten verliert seine rechtliche Wertigkeit. Auch sollte der Gutachter, hier dann besonders der Privatgutachter, nicht der behandelnde Therapeut des Patienten/ Klienten sein. Hier könnte die Gegenseite ebenso eine Befangenheit unterstellen, zu Recht, und das Privatgutachten würde keine Beweiskraft erlangen (wobei Beweis als forensisch-kriminalistisch-psychologischer Begriff verstanden wird). Es muss besonders im Zusammenhang mit der Erstellung eines Privatgutachtens darauf geachtet werden, derartige "Fettnäpfchen" zu vermeiden. Alles, was die Wertigkeit eines psychologischen Gutachten herabsetzen würde, sollte bereist im Vorfeld bedacht werden. Anerkennung private Gutachten Der BGH hat in mehreren Entscheidungen, ebenso wie das Bundesverfassungsgericht auch, klargestellt, dass ein Privatgutachten, ein Gutachten, erstellt als private Beauftragung durch eine Prozesspartei, genau so vom Gericht gewertet werden muss, wie ein gerichtlich beauftragtes Gutachten. Sollte ein Gericht ein Privatgutachten gerichtlich nicht werten, dann verletzt diese Tatsache eindeutig den rechtsstaatlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Verfahren wäre damit rechtswidrig. Um dies durchzusetzen, ist anwaltliche Unterstützung notwendig. Dies kann ich als Privatgutachterin ausdrücklich nicht regeln. Dass ein Gerichtsverfahren ausschließlich auf der Grundlage eines Privatgutachtens entschieden wird, ist nahezu unmöglich bzw. wird faktisch nie so gemacht. Die einzige Ausnahme: Alle Prozessparteien konnten sich auf einen Gutachter einigen, haben diesen dann privat beauftragt und dem Gericht mitgeteilt, dass eine (weitere) gerichtliche Beauftragung nicht mehr notwendig ist. Ansonsten beauftragt das Gericht bei Notwendigkeit in der Beweiserhebung selbständig ein Gutachten. gerichtliche Begutachtung - die Teilnahme ist freiwillig Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung ist jeder Prozesspartei freigestellt. Die Teilnahme an psychologischer Begutachtung ist nach deutschem Recht absolut freiwillig und darf auch nicht erzwungen werden. Wenn das Gericht jedoch einen Beweis durch ein psychologisches Gutachten erstellen lassen möchte, da ihm wichtige Informationen aus dem psychologischen Gegenstandsbereich fehlen, und ein Prozessteilnehmer sich vehement einer Begutachtung verweigert und das Gericht eine bestimmte Gefährlichkeit der Person vermutet, dann kann, zumindest im Strafrecht, eine kurzfristige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Zwecke der Begutachtung angeordnet werden. Die Teilnahme an einer Begutachtung kann jedoch nicht erzwungen werden. Auch im Strafrecht besteht also die Möglichkeit der Verweigerung der Teilnahme an einer psychologischen / psychiatrischen Begutachtung. Im Familienrecht steht diese Möglichkeit der Zwangsunterbringung prinzipiell nicht zur Verfügung. Eine Verweigerung der Begutachtung darf ohne negative Konsequenzen verweigert werden. Wenn der Prozessteilnehmer gleichzeitig auf die Erstellung eines Privatgutachtens hinweist, dann kommt er einer gewissen Mitwirkungspflicht/ Aufklärungspflicht nach. Auch das Erpressen durch Richter zur zwangsmäßigen Erstellung eines Gerichtsgutachten für Minderjährige kommt rechtlich nicht in Frage, der § 1628 BGB kann hier nicht angewendet werden. Hiernach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils bei Uneinigkeit in Erziehungsfragen von erheblicher Bedeutung für das Kind einem Elternteil die Alleinregelung dieser Erziehungsfrage übertragen. Ein Entzug des Sorgerechts für einen solchen Fall müsste mit einer Bedeutung und Wahrung des Kindeswohls in Zusammenhang stehen, denn nur dann darf das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Wenn zudem ein Privatgutachten erstellt wird, dann kommt der beauftragende Elternteil seiner Sorgepflicht und seinem Beitrag zur Sachaufklärung eindeutig nach, denn einem gerichtlichen Gutachten ist gegenüber einem Privatgutachten nicht ohne weiteres ein Vorrang einzuräumen. Ein Gerichtsgutachter ist nicht "besser", nur weil er vom Gericht beauftragt wurde! Das anzunehmen, wäre unlogisch und mit der Realität auch nicht übereinstimmend. Der Alltag eines Privatgutachters bezeugt dies, mein Arbeitsalltag definitiv. Gutachten Familiengericht - Fokus Kindeswohl? Das Kindeswohl soll stets die oberste Richtschnur und die Leitlinie sein, theoretisch. Praktisch interessiert das individuelle Kindeswohl jedoch oft nicht. Das ergibt sich aus den zahlreichen familiengerichtlichen Entscheidungen, welche mehr Leid und zerstörte Familie hinterlassen, als dass sie realiter Lösungen hervorgebracht hätten. Davon zeugen meine Patienten und Klienten bzw. durch mich gutachterlich betreute Prozessparteien. Ein Gericht, welches ein Privatgutachten nicht werten möchte oder faktisch nicht wertet bzw. nur zum Schein, bezeugt ebenfalls die Nichtachtung des Kindeswohls, da es in Privatgutachten oft darum geht, den Schaden von Kindern, welcher durch gerichtliche Gutachten entstanden ist, zu beheben oder abzuwenden. Denn es ist Tatsache: Durch gerichtliche Falschgutachten entstehen jeden Tag in deutschen Familiengerichten wahre Tragödien, Kinder- und Elternseelen werden zerstört und Elternteile fühlen sich, Zitat eines Elternteils "wie vergewaltigt". Hinzu kommen einige Familienanwälte, die, aus schlichter Nichtwissenheit oder gar aus Absicht, ihre Mandanten bei der Erstellung oder der gerichtlichen Anerkennung von Privatgutachten nicht korrekt beraten. Auch die Ablehnung eines Privatgutachtens durch das Gericht, weil ein Richter meint, er könne den Aussagen des Gerichtsgutachters aber folgen und findet sie richtig und plausibel, oder gar, der Gerichtsgutachter ist dem Gericht schon seit Jahren bekannt und es gab noch nie Probleme oder Gründe zur Beanstandung....all das rechtfertigt die Nicht-Beachtung oder nur zum Schein-Beachtung eines Privatgutachtens nicht. Eine echte Auseinandersetzung und Kenntnisnahme eines Privatgutachtens zeichnet sich gerade dadurch aus, dass das Gericht Argument und Gegenargument aufgreift und dieses analysiert, abwägt, einschätzt und begründet. Eine nachvollziehbare Begründung muss das Gericht geben können, egal welche Entscheidung es trifft. Eine gerichtliche Entscheidung ohne nachvollziehbare Begründung und rechtliche Einordnung ist rechtswidrig. Betreffend die Wertung oder Nicht-Wertung von psychologischen Gutachten mangelt es gerichtlichen Entscheidungen jedoch sehr oft an plausiblen Begründungen. Dies sollte dann durch einen psychologischen Privatgutachter analysiert werden und rechtlich durch einen kompetenten Anwalt untermauert. So kann eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Privatgutachter gut gelingen, zum Wohle des Mandanten bzw. des Klienten. Unterschied psychologische Stellungnahme und psychologisches Gutachten Für Mandanten oder Klienten ist es wichtig, den Unterschied zwischen einer psychologischen Stellungnahme und einem Privatgutachten zu kennen. Eine psychologische Stellungnahme ist meist etwas kürzer im Umfang und beinhaltet die Analyse eines bereits erstellten Gutachtens. Eine eigene Diagnoseerstellung ist dazu nicht notwendig, nicht einmal ein persönliches Gespräch zwischen Psychologe und Klient. Ein psychologisches Gutachten hingegen ist umfangreicher, beinhaltet eine eigene Befunderstellung und Diagnostik und bedarf eingehender Explorationen und Anamneseerhebungen. Ein psychologisches Gutachten dient der fachlichen Darstellung von Sachlagen, der Diagnostik und der Begründung der Diagnostik und ggf. von Behandlungsempfehlungen. Rechtliche Regelungen, wie z.B. Umgangs - oder Sorgerechtsregelungen, gehören ausdrücklich nicht in ein psychologisches Gutachten. Umgangs - oder Sorgerecht gehört zum juristischen Bereich und untersteht nicht dem psychologischen Gegenstandsbereich. Fehler im psychologischen Gutachten Betreffend die Erstellung von Privatgutachten hat sich eine große Schar von Anbietern entwickelt, das Internet ist voll von "Sachverständigen", "Gutachtern" und "Experten". Bei mir landen Klienten oder Patienten oft, wenn sie von einem Sachverständigen eines der üblichen "Standardgutachten" erhalten haben, welche kaum einer fachlichen Überprüfung standhalten. 100% fehlerfreie Gutachten mag es kaum geben. Der eine hat das Inhaltsverzeichnis vergessen, der andere hat die Diagnostik nicht absolut vollständig dargestellt oder er hat nicht alle verwendeten Dokumente angegeben oder oder oder. All das mag stimmen, führt jedoch in aller Regel nicht zur Unverwertbarkeit eines psychologischen Gutachtens. Unverwertbar wird ein Gutachten, wenn die Fehler absolut, grundlegend und folgenreich sind. Bspw. eine fehlerhafte Diagnose, eine fehlende Differentialdiagnose oder aber eine richtige Diagnostik mit fehlerhafter Schlussfolgerung oder gar des Fehlen von eigener Diagnostik (Pseudo-Diagnostik alleinig aufgrund von Drittaussagen) hingegen führt zu einer Unverwertbarkeit eines psychologischen Gutachtens. Gerade Privatgutachten bzw. Privatgutachter werden durch Gerichtsgutachter oder auch Jugendamtsmitarbeiter und teils Verfahrensbeistände harsch angegriffen. Ihnen werden oft Gefälligkeitsgutachten unterstellt. Besonders komisch wird es, wenn Mitarbeiter des Jugendamtes sich aufschwingen, und ein psychologisches Privatgutachten analysieren und vermeintliche Fehler aufzeigen wollen. Oft dient dies nur der Beeinflussung des Gerichts und der Denunzierung des Privatgutachters. Solche Denunzierungen und ggf. Rufschädigungen haben natürlich zu unterbleiben und untermauern die Unwissenheit der sogenannten "Fachkräfte". Hier können durch einen Privatgutachter ggf. auch strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Rufschädigungen besitzen übrigens internationale Jurisdiktion. Das heißt, sie können das Verfahren sogar in Großbritannien oder den USA führen, je nachdem, wo sie u.U. eine bessere Wiedergutmachung erwarten können. Gern kommt es auch einmal dazu, dass ein durch ein Privatgutachten in die Schranken gewiesener Elternteil das Privatgutachten als "Beleidigung" oder "Verleumdung" empfindet und versucht, den Privatgutachter rechtlich zu verfolgen. Dazu ist anzumerken: Ein psychologisches Gutachten bzw. eine psychologische Diagnostik stellt eine fachliche Meinung dar, welche ausdrücklich keine "Beleidigung" oder "Verleumdung" darstellt. Fachliche Meinungen sind, genau wie Meinungen im Allgemeinen, von der Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht strafbar. Ein ggf. vorsätzlich erstelltes Falschgutachten, was durch einen psychologischen Experten bewiesen werden muss, stellt natürlich einen anderen Sachverhalt dar. Ein Falschgutachten kann zu Schadenersatzansprüchen gegen den Gutachter führen, wenn ein Schaden entsteht. Ein solcher Schaden bzw. die Existenz eines Falschgutachten wiederum muss für ein Schadenersatzverfahren durch ein Privatgutachten dargelegt werden. Für ein Schadenersatzverfahren gegen einen Gerichtsgutachter bspw. ist die Erstellung eines Privatgutachtens sogar Voraussetzung. Kostenerstattung für mein privates Gutachten Betreffend die Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten über die Gerichts-/ Staatskasse: Das OLG Hamm hat festgelegt, dass es einer Partei möglich sein muss, sich gegen ein Gutachtenergebnis wehren zu können bzw. dies überprüfen lassen zu können: „Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren. Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können.“ /OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 - I-25 W 94/13, 25 W 94/13)./ Wichtig ist hierbei, dass der Anwalt angibt, dass das Privatgutachten zur Wahrnehmung der Interessen der Partei absolut notwendig ist und andererseits keine sachgerechte Verteidigung oder Vertretung möglich ist. Der Anwalt muss die Notwendigkeit eines Privatgutachtens für seine Vertretung äußern. Sollte das Gericht sich jedoch beharrlich weigern, die Kosten für ein Privatgutachten zu erstatten, dann bleibt die Möglichkeit der Selbstzahlung natürlich bestehen. Dies ist üblich, Privatgutachten wie auch Gerichtsgutachten sind in aller Regel von den Verfahrensparteien selbst zu zahlen. Unbefangene Privatgutachten werden nicht von den Krankenkassen gezahlt. Mindeststandards für psychologische Gutachten Bei der Wahl des Privatgutachters achtsam sein: Es sollte nicht der eigene Therapeut sein, dieser kann von der Gegenseite als befangen abgelehnt werden (wie bereits gesagt). Ein/e externer Gutachter/ Gutachterin ist wichtig. Auch sollte das Privatgutachten den fachlichen Standards mehr als entsprechen, ansonsten versucht die Gegenseite, das Gutachten „vom Tisch zu fegen“. Dies wird in aller Regel ohnehin oft versucht. Die fachlichen Standards ergeben sich aus der Wissenschaft selbst. Leitlinien sind Leitlinien, keine Gesetzmäßigkeiten. Sie können den Gutachter leiten, dennoch ist er in der Erstellung soweit frei, als dass er den diagnostischen Standards der Psychologie entsprechen muss. Jedoch auch hier kann ein Gutachter eigene Erkenntnisse jederzeit einfließen lassen, wenn er sie untermauern kann. Die vom BGH festgelegten Mindeststandards müssen stets auf den Einzelfall angepasst werden. Das hypothesengeleitete Vorgehen bzw. auch das Ausgehen von einer Nullhypothese bezieht sich vor allem auf das Erstellen von aussagepsychologischen Gutachten und kann durchaus auch gedanklich erfolgen. Eine allgemeine klinische Diagnostik kann daher auch anders in Erscheinung treten. Die ICD - 10 stellt hier eine Richtschnur dar. Selbst hier kann ein Kliniker oder Forscher dennoch eigene Erkenntnisse einbringen, wenn er sie fachlich begründen kann. Ein psychologisches Gutachten stellt ausdrücklich keine vergleichende Literaturstudie dar. Die Anzahl oder die Aktualität von verwendeter Literatur ist daher nicht erheblich oder von qualitativer Bedeutung und stellt keinen echten Mangel eines psychologischen Gutachtens dar. In der Psychologie gibt es realiter unzählige Meinungen, Ansichten und Schulen. Wenn ein Gutachter seine Ansichten begründen kann, dann ist das wissenschaftlich nicht zu beanstanden. Schubladendenken, Allgemeinaussagen, Generalisierungen usw. gehören ohnehin nicht in die Psychologie. Ein psychologischer Gutachter hat stets mit Einzelfällen zu tun. Es geht immer um die Beurteilung und die Begründung in bzw. für einen Einzelfall. Die korrekte Einbettung des Einzelfalls in den Gegenstandsbereich der Psychologie ist nötig. Als Privatgutachterin habe ich jahrelange Erfahrung mit den Damen und Herren Gerichtsgutachtern sammeln dürfen und ich bin klinische und forensische Expertin. Deshalb weiß ich, dass der Gegenwind scharf sein kann und ein Privatgutachten "perfekt" sein muss, um damit wirklich etwas erreichen zu können (0/8/15 kann Jeder, siehe Gerichtsgutachter). psychologisches Gutachten - der jeweilige Einzelfall In meiner gesamten fachlichen Laufbahn habe ich noch kein einziges korrekt erstelltes gerichtliches Gutachten in Händen gehalten. Das, obwohl die Damen und Herren Gerichtsgutachter sich regelmäßig fortbilden und fleißig selbst "Gutachtenratgeber" oder "Rechtspsychologische Fachbücher" auf den Markt bringen. Doch hier muss der wahrheitsliebende Wissenschaftler mit Bedacht durch den Literatururwald streifen. Der Markt bietet mehr Schund und Profilierungswerke als wirklich Wissen schaffende Arbeiten. Wissenschaft und die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten ist ebenfalls nicht mit dem ausschließlichen Konsum von Fremdwissen zu verwechseln. Ausgehend von Fremdwissen muss dies jedoch überprüft und in den Einzelfallkontext übernommen werden. Was nützt es, wenn es einem Großteil der Kinder (vermeintlich) wohl tut, wenn die Eltern das Sorgerecht auch nach einer Trennung gemeinsam ausüben, wenn in einem Einzelfall ein Kind offenkundig darunter leidet. Ein ausgedehnter Streit unter Fachleuten nützt hier niemandem, vor allem nicht dem Kind. Der Einzelfall muss korrekt überprüft und in den fachlichen Kontext gestellt werden, im Zweifelsfall dem Kind einfach aufmerksam zuhören. Wenn Fachleute sich dann darüber streiten, ob einem Kindeswillen gefolgt werden sollte oder nicht, ab welchem Alter ihm gefolgt werden sollte usw., mag theoretisch interessant sein, im Einzelfall ergibt sich daraus dennoch keine Lösung. Vorsicht - Gutachterinstitute Vorsicht sollte allgemein vor sogenannten Gutachterinstituten oder Berufsgutachtern herrschen, auch wenn diese "nur" Privatgutachten anbieten. Selbst bei vielen Privatgutachtern ist die Fachlichkeit und damit die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens nicht gegeben. Häufig decken Privatgutachter nur ein Marktsegment ab, arbeiten ohne die entsprechende Sorgfalt und Kompetenz. Ohne sich mit psychologischer Forensik nach wissenschaftlichen Maßstäben befasst zu haben, werden Psychologen mit regionalen Zertifikaten nach Weiterbildungen zu "Fachpsychologen für Rechtspsychologie" oder anderer so genannter ''Qualifikationen''. Dabei handelt es sich nicht um international vergleichbare Abschlüsse. Jedoch eins ist klar: diese Gutachter haben stets dieselben Bücher gelesen, dasselbe Fremdwissen konsumiert. Diese Verbände, Vereine usw. "unterrichten" teils Richter über die "korrekte" Erstellung von psychologischen Gutachten, es werden Veranstaltungen durchgeführt, um sich bekannt zu machen und die "richtige" Gutachtenerstellung an den Richter / an die Richterin zu bringen. So entstehen Monopole bzw. Oligopole und der zu Begutachtende ist dem hilflos ausgeliefert. Daher empfehle ich aus Rücksicht auf das Kindes- und Familienwohl stets, sich einer gerichtlich bestellten Begutachtung nicht auszusetzen und von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Teilnahme zu verweigern. In beinahe keinem Fall einer gerichtlichen Begutachtung kam es zu einer Verbesserung der Familiensituation, eher im Gegenteil. Wenn Anwälte dann zu einer Teilnahme raten, um Repressalien zu vermeiden, ist das bereits rechtswidrig, da aus einer Verweigerung keine Repressalien folgen dürfen und ein Zwang nicht entstehen darf. Nötigung, auch auf rechtlichem Weg, zum Zwecke, die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung zu erlangen, ist rechtswidrig (kein einfaches Gesetz bestimmt eine Teilnahmepflicht), grundgesetzwidrig (z.B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird verletzt), menschenrechtswidrig (z.B. das Recht auf Privatsphäre wird verletzt). Im Zweifelsfall: sagen sie einfach nichts, geben sie keine Schweigepflichtsentbindungen, lassen keinen Gerichtsgutachter in ihr Haus und bleiben immer höflich, dennoch bestimmt bei Ihrer Verweigerung. Im Zweifelsfall kann das Gericht Sie dann zu einer Anhörung laden, zu welcher ein Erscheinen rechtlich erzwingbar ist. Dort erscheinen Sie dann und geben dem ebenfalls geladenen Gutachter keine Auskunft. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Gern an solch einer Stelle auf die Erstellung eines Privatgutachtens hinweisen. Dann ist das Gericht in Kenntnis gesetzt, dass Sie sich nicht generell einer Begutachtung verweigern, dass Sie nichts "zu verbergen" haben, sondern dass Sie sich nur einer psychologisch-gutachterlichen Vertrauensperson öffnen werden. Ohne Vertrauensbasis ist eine korrekte Begutachtung ohnehin nicht möglich, da es zu Verzerrungen in der Wahrnehmung zwischen Gutachter und zu Begutachtendem kommen kann. Sogenannte “Gutachten nach Aktenlage“ stellen in keinster Weise eine ordentliche psychologische / psychiatrische Begutachtung dar, da die eigene Diagnostik vollkommen fehlt. Solche “Gutachten“ sind von vorn herein als Falschgutachten zu bezeichnen, sie verstoßen bei Verweigerung der Teilnahme an einer Begutachtung gegen den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Qualifikation des Gutachters Psychologische Begutachtungen sind gelebte, praktische Psychologie. Das Lesen einiger Bücher über vermeintlich richtige Gutachtenerstellung macht keinen kompetenten Gutachter. Auch nicht eine Supervision, verstanden als Beaufsichtigung und Instruktion, durch andere Berufsgutachter, welche die jeweiligen Bücher meist geschrieben haben. Hier handelt es sich eher um ein ausgeklüngeltes Geschäftsmodell, mit dem horrende Summen verdient werden und das Leid der Familien am Leben erhalten wird. Auch der Ruf nach "besseren" Qualifikationen oder einer Approbation wird am Ergebnis nichts ändern. Die gerichtlichen Gutachten werden nicht falsch erstellt, weil man es nicht anders kann, zumindest oft nicht. Sie werden eher bewusst so erstellt. Es gibt bestimmte Schemata, nach denen solch eine gerichtliche Begutachtung abläuft, teils geringfügig variierend. Durch Jugendamt, Verfahrensbeistand und Richter/Richterin ist meist eine bestimmte Richtung schon vorgegeben und der Gutachter soll dieses Bild faktisch "bestätigen", den "Beweis" für die bereits bestehenden Annahmen liefern. In den meisten Fällen passiert das dann auch. Sehr, sehr selten ist ein Gerichtsgutachter mutig und entscheidet gegen bereits gefällte Vorurteile. Dieser Gutachter läuft dann Gefahr, nicht mehr vom Gericht beauftragt zu werden. So läuft das Geschäft mit den Gerichtsgutachten. Daher ist es unerheblich, ob der Gerichtsgutachter / Sachverständige ein Diplom-Psychologe ist, ein Master- Absolvent, ein Professor - Doktor, ein approbierter Psychotherapeut oder ein Mediziner. Ein approbierter Psychotherapeut bringt gemäß seiner Ausbildung üblicherweise keinerlei besondere Kompetenzen für gerichtliche Gutachtenerstellung mit, ein besonderer Sachverstand, vielleicht auch speziell für Begutachtungen im Familienrecht oder im Strafrecht, lässt sich aus einer Approbation als Mediziner oder als Psychotherapeut nicht ableiten. Hier würde nur eine weitere Monopolisierung betrieben werden und die Chancen, sich gegen gerichtliche Falschgutachten wehren zu können, wären weiter eingeschränkt auf einen bestimmten Personenkreis. Dieser "Hammer" würde die Familien schwer treffen und zu noch mehr Leid bei Eltern und Kindern führen. Die Institute suchen regelmäßig nach freien Mitarbeitern. Hier ist Grundvoraussetzung: bitte nicht besonders hoch qualifiziert, am liebsten frisch von der Universität und verzweifelt nach einem Job suchend. Ich selbst habe hier mehrmals Scheinbewerbungen an einschlägige gerichtlich beauftragte Institute abgeschickt, um das Geschäftsmodell zu ergründen. Man hat mich immer abgelehnt mit der Begründung, dass ich „überqualifiziert“ sei. Man suche, O-Ton, „formbare Mitglieder, welche institutsinterne Schulungen besuchen sollen und mittels Supervision ''ausgebildet'' werden.“ Eigenständige wissenschaftliche Leistungen sind gar nicht gewollt. Das ist ein Skandal, psychologisch-wissenschaftlich wie auch juristisch. Meist ist ein Teil der Vergütung an das Gutachterinstitut abzuführen, als ''Dankeschön'' für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen oder auch aufgrund der ''Ausbildung'', welche man vom Institut erhalten hat. Das ist klassische Korruption (ungerechtfertigte Übervorteilung bestimmter Personen, z.B. bei der Vergabe der Gutachtenaufträge usw.). Es ist bei diesen Instituten teils gang und gäbe, dass Hausbesuche und / oder Testdurchführungen nach Schema F durch Dritte durchgeführt werden, welche gar nicht durch das Gericht mit der Gutachtenerstattung beauftragt wurden. Das ist verboten. Nur der beauftragte Gutachter darf das Gutachten erstatten, dazu zählt natürlich auch die Datensammlung, die Datenauswertung und die Schreibarbeit. Zu diesem Zwecke sind regelmäßig Stellenausschreibungen auf einschlägigen Seiten zu finden (Psychologiestudenten). Häufig lesen sogenannte ''Supervisoren'', im Sinne einer schulischen Korrektur, das Gutachten gegen und verändern es so, dass es in das Konzept des Instituts passt. Ein Schlag gegen die Wissenschaft.
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Unterschied gerichtliches Gutachten / Privatgutachten Sie können im Internet unzählige Anbieter für die Erstellung von psychologischen Privatgutachten finden. Es hat sich ein wahres Geschäftsmodell entwickelt. Jeder Psychologe kann es anbieten. So weit zur Theorie. Die Praxis zeigt, dass sich nur Qualität durchsetzt. Die gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Gutachten sind teils von derart schlechter Qualität, dass ein psychologisches Studium beim Gutachtenerstatter ernsthaft in Frage gestellt werden muss. Nicht jeder Psychologe ist ein guter Gutachter. Die psychologische Begutachtung, besonders im Familienrecht und im Strafrecht, ist eine Kunst, die Diagnostik ist sehr komplex und oft sehr zeitintensiv. Die Verantwortung eines psychologischen Gutachters ist enorm, er definiert Menschen, er entscheidet über Schicksale. Gerichtlich bestellte Gutachten sind zu einem Großteil falsch positiv (das heißt, eine Diagnose wird gestellt, obwohl die Grundlage dafür gar nicht besteht) oder auch falsch negativ (eine Diagnose ergeht nicht, obwohl sie zu stellen wäre). Solche Fehldiagnosen sind unbedingt zu vermeiden. Zur psychologischen Diagnostik, auch im Familienrecht und besonders im Strafrecht, ist klinisches Wissen von fundamentaler Bedeutung. Ein ausgewiesener klinischer Psychologe sollte hier als Gutachter bestimmt werden, da dessen Arbeitsbereich bzw. Gegenstandsbereich sich mit dem der Psychiatrie überschneidet. Der Unterschied: Der Psychiater ist ein Mediziner, er darf somit Medikamente verschreiben, was er auch meist gern tut, und er kann und darf medizinische Diagnosen stellen. Doch in der Psychologie geht es gerade nicht um körperlich objektivierbare Erkrankungen, es gibt keine Labordiagnostik oder sonstige objektive Messverfahren, welche spezifische "Defekte" (Erkrankungen) des Gehirns messen könnten, welche dann auf bestimmte psychische Störungen schließen lassen würden. Psychologische Gutachten haben daher immer nur einen beschränkten Beweiswert, selbst wenn das Gesetz sie als Beweismittel deklariert (nur wenn gerichtlich beauftragt). Wann immer ein Richter denkt, er benötige gutachterliche Expertise um einen Fall entscheiden zu können, hat er das Beweismittel des Sachverständigenbeweises/Gutachtens zur Verfügung. Das Gericht kann dann bei Bedarf ein solches in Auftrag geben und sich dabei praktisch nahezu jedes beliebigen Sachverständigen bedienen. Manchmal existieren spezifisch anerkannte Sachverständige - was nicht mit einem Qualitätsmerkmal verwechselt werden darf - welche dann von Gerichten vorrangig beauftragt werden sollen. Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung, vor allem im Familienrecht, ist absolut freiwillig, unabhängig einer gerichtlichen Beauftragung. Eine gerichtliche Beauftragung löst niemals eine Zwangsbegutachtung aus. Der Gerichtsgutachter hat die Pflicht, Sie über die Freiwilligkeit der Teilnahme und über eine nicht mehr bestehende bzw. eingeschränkte Schweigepflicht zu unterrichten. Sie können die Teilnahme also völlig legitim verweigern, ohne dass Ihnen rechtlich im Verfahrensverlauf Nachteile entstehen dürfen. Ggf. ist es Ihnen möglich, einen eigenen Sachverständigen bei Gericht vorzuschlagen. Kommt man Ihrem Wunsch nicht nach und Sie fühlen sich unbehaglich, bleibt die Teilnahmeverwiegerung. Wie das Gericht dann zu seinen Informationen kommt, ist rechtlich meist geregelt. Hier setzt bspw. auch die Informationsbeschaffung durch ein Privatgutachten durch eine oder auch (meist) beide Verfahrensparteien ang. Ein Privatgutachten dient in aller Regel nicht vornehmlich dem Gericht als Sachverständigenbeweis zu eigenen Fragen, sondern der/den Verfahrenspartei/en, um Sachverhalte darzulegen und aufzuklären. Damit können sich die Betroffenen bspw. gegen ungerechtfertigte Vorwürfe verteidigen, eigene Erkenntnisse als qualifizierten Parteienvortrag einbringen und/oder bereits bestehende Vorgutachten anzweifeln und eine entsprechende Diagnostik entgegensetzen. Ein Privatgutachten darf nicht mit einem sogenannten Gefälligkeitsgutachten verwechselt werden. Solche scheinargumentieren überwiegend zum Munde eines Auftraggebers oder einer anderen bestimmten Person. Solche Gefälligkeitsgutachten kann es bei gerichtlicher Beauftragung wie auch bei privater Beauftragung geben, diese sind jedoch leicht zu enttarnen. Privatgutachten sind gemäß mehrerer BGH-Entscheidungen seit 1999 gerichtlich zu werten. Dies ohnehin, da es sich um einen Parteienvortrag handelt, welcher gerichtlich immer zu werten ist. Alles andere wäre schlichte Willkür und Rechtsbeugung. Hier können kompetente Anwälte entsprechende Aufklärung geben (meist pensonierte Anwälte oder Richter a.D.). Wenn gerichtlich bspw. bestimmte Gutachter zu bevorzugen sind, dann gilt das für die private Beauftragung nicht. Hier sind Sie (nahezu) frei in Ihrer Entscheidung, nur der Sachverstandsbereich sollte selbstverständlich passen. Ein psychologischer Gutachter sollte immer auch ein Praktiker sein. Ein ausschließlich als Gutachter, sog. Berufsgutachter, arbeitender Psychologe ist ein befangener, also abhängiger, Dienstleister. Ein Berufsgutachter ist wirtschaftlich von der Erstellung von Gutachten, ob nun als Gerichtsgutachten oder als Privatgutachten, abhängig. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit kann faktisch, und das zu Recht, als Befangenheit ausgelegt werden und das Privatgutachten oder auch das gerichtliche Gutachten verliert seine rechtliche Wertigkeit. Auch sollte der Gutachter, hier dann besonders der Privatgutachter, nicht der behandelnde Therapeut des Patienten/ Klienten sein. Hier könnte die Gegenseite ebenso eine Befangenheit unterstellen, zu Recht, und das Privatgutachten würde keine Beweiskraft erlangen (wobei Beweis als forensisch-kriminalistisch-psychologischer Begriff verstanden wird). Es muss besonders im Zusammenhang mit der Erstellung eines Privatgutachtens darauf geachtet werden, derartige "Fettnäpfchen" zu vermeiden. Alles, was die Wertigkeit eines psychologischen Gutachten herabsetzen würde, sollte bereist im Vorfeld bedacht werden. Anerkennung private Gutachten Der BGH hat in mehreren Entscheidungen, ebenso wie das Bundesverfassungsgericht auch, klargestellt, dass ein Privatgutachten, ein Gutachten, erstellt als private Beauftragung durch eine Prozesspartei, genau so vom Gericht gewertet werden muss, wie ein gerichtlich beauftragtes Gutachten. Sollte ein Gericht ein Privatgutachten gerichtlich nicht werten, dann verletzt diese Tatsache eindeutig den rechtsstaatlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Verfahren wäre damit rechtswidrig. Um dies durchzusetzen, ist anwaltliche Unterstützung notwendig. Dies kann ich als Privatgutachterin ausdrücklich nicht regeln. Dass ein Gerichtsverfahren ausschließlich auf der Grundlage eines Privatgutachtens entschieden wird, ist nahezu unmöglich bzw. wird faktisch nie so gemacht. Die einzige Ausnahme: Alle Prozessparteien konnten sich auf einen Gutachter einigen, haben diesen dann privat beauftragt und dem Gericht mitgeteilt, dass eine (weitere) gerichtliche Beauftragung nicht mehr notwendig ist. Ansonsten beauftragt das Gericht bei Notwendigkeit in der Beweiserhebung selbständig ein Gutachten. gerichtliche Begutachtung - die Teilnahme ist freiwillig Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung ist jeder Prozesspartei freigestellt. Die Teilnahme an psychologischer Begutachtung ist nach deutschem Recht absolut freiwillig und darf auch nicht erzwungen werden. Wenn das Gericht jedoch einen Beweis durch ein psychologisches Gutachten erstellen lassen möchte, da ihm wichtige Informationen aus dem psychologischen Gegenstandsbereich fehlen, und ein Prozessteilnehmer sich vehement einer Begutachtung verweigert und das Gericht eine bestimmte Gefährlichkeit der Person vermutet, dann kann, zumindest im Strafrecht, eine kurzfristige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Zwecke der Begutachtung angeordnet werden. Die Teilnahme an einer Begutachtung kann jedoch nicht erzwungen werden. Auch im Strafrecht besteht also die Möglichkeit der Verweigerung der Teilnahme an einer psychologischen / psychiatrischen Begutachtung. Im Familienrecht steht diese Möglichkeit der Zwangsunterbringung prinzipiell nicht zur Verfügung. Eine Verweigerung der Begutachtung darf ohne negative Konsequenzen verweigert werden. Wenn der Prozessteilnehmer gleichzeitig auf die Erstellung eines Privatgutachtens hinweist, dann kommt er einer gewissen Mitwirkungspflicht/ Aufklärungspflicht nach. Auch das Erpressen durch Richter zur zwangsmäßigen Erstellung eines Gerichtsgutachten für Minderjährige kommt rechtlich nicht in Frage, der § 1628 BGB kann hier nicht angewendet werden. Hiernach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils bei Uneinigkeit in Erziehungsfragen von erheblicher Bedeutung für das Kind einem Elternteil die Alleinregelung dieser Erziehungsfrage übertragen. Ein Entzug des Sorgerechts für einen solchen Fall müsste mit einer Bedeutung und Wahrung des Kindeswohls in Zusammenhang stehen, denn nur dann darf das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Wenn zudem ein Privatgutachten erstellt wird, dann kommt der beauftragende Elternteil seiner Sorgepflicht und seinem Beitrag zur Sachaufklärung eindeutig nach, denn einem gerichtlichen Gutachten ist gegenüber einem Privatgutachten nicht ohne weiteres ein Vorrang einzuräumen. Ein Gerichtsgutachter ist nicht "besser", nur weil er vom Gericht beauftragt wurde! Das anzunehmen, wäre unlogisch und mit der Realität auch nicht übereinstimmend. Der Alltag eines Privatgutachters bezeugt dies, mein Arbeitsalltag definitiv. Gutachten Familiengericht - Fokus Kindeswohl? Das Kindeswohl soll stets die oberste Richtschnur und die Leitlinie sein, theoretisch. Praktisch interessiert das individuelle Kindeswohl jedoch oft nicht. Das ergibt sich aus den zahlreichen familiengerichtlichen Entscheidungen, welche mehr Leid und zerstörte Familie hinterlassen, als dass sie realiter Lösungen hervorgebracht hätten. Davon zeugen meine Patienten und Klienten bzw. durch mich gutachterlich betreute Prozessparteien. Ein Gericht, welches ein Privatgutachten nicht werten möchte oder faktisch nicht wertet bzw. nur zum Schein, bezeugt ebenfalls die Nichtachtung des Kindeswohls, da es in Privatgutachten oft darum geht, den Schaden von Kindern, welcher durch gerichtliche Gutachten entstanden ist, zu beheben oder abzuwenden. Denn es ist Tatsache: Durch gerichtliche Falschgutachten entstehen jeden Tag in deutschen Familiengerichten wahre Tragödien, Kinder- und Elternseelen werden zerstört und Elternteile fühlen sich, Zitat eines Elternteils "wie vergewaltigt". Hinzu kommen einige Familienanwälte, die, aus schlichter Nichtwissenheit oder gar aus Absicht, ihre Mandanten bei der Erstellung oder der gerichtlichen Anerkennung von Privatgutachten nicht korrekt beraten. Auch die Ablehnung eines Privatgutachtens durch das Gericht, weil ein Richter meint, er könne den Aussagen des Gerichtsgutachters aber folgen und findet sie richtig und plausibel, oder gar, der Gerichtsgutachter ist dem Gericht schon seit Jahren bekannt und es gab noch nie Probleme oder Gründe zur Beanstandung....all das rechtfertigt die Nicht-Beachtung oder nur zum Schein-Beachtung eines Privatgutachtens nicht. Eine echte Auseinandersetzung und Kenntnisnahme eines Privatgutachtens zeichnet sich gerade dadurch aus, dass das Gericht Argument und Gegenargument aufgreift und dieses analysiert, abwägt, einschätzt und begründet. Eine nachvollziehbare Begründung muss das Gericht geben können, egal welche Entscheidung es trifft. Eine gerichtliche Entscheidung ohne nachvollziehbare Begründung und rechtliche Einordnung ist rechtswidrig. Betreffend die Wertung oder Nicht-Wertung von psychologischen Gutachten mangelt es gerichtlichen Entscheidungen jedoch sehr oft an plausiblen Begründungen. Dies sollte dann durch einen psychologischen Privatgutachter analysiert werden und rechtlich durch einen kompetenten Anwalt untermauert. So kann eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Privatgutachter gut gelingen, zum Wohle des Mandanten bzw. des Klienten. Unterschied psychologische Stellungnahme und psychologisches Gutachten Für Mandanten oder Klienten ist es wichtig, den Unterschied zwischen einer psychologischen Stellungnahme und einem Privatgutachten zu kennen. Eine psychologische Stellungnahme ist meist etwas kürzer im Umfang und beinhaltet die Analyse eines bereits erstellten Gutachtens. Eine eigene Diagnoseerstellung ist dazu nicht notwendig, nicht einmal ein persönliches Gespräch zwischen Psychologe und Klient. Ein psychologisches Gutachten hingegen ist umfangreicher, beinhaltet eine eigene Befunderstellung und Diagnostik und bedarf eingehender Explorationen und Anamneseerhebungen. Ein psychologisches Gutachten dient der fachlichen Darstellung von Sachlagen, der Diagnostik und der Begründung der Diagnostik und ggf. von Behandlungsempfehlungen. Rechtliche Regelungen, wie z.B. Umgangs - oder Sorgerechtsregelungen, gehören ausdrücklich nicht in ein psychologisches Gutachten. Umgangs - oder Sorgerecht gehört zum juristischen Bereich und untersteht nicht dem psychologischen Gegenstandsbereich. Fehler im psychologischen Gutachten Betreffend die Erstellung von Privatgutachten hat sich eine große Schar von Anbietern entwickelt, das Internet ist voll von "Sachverständigen", "Gutachtern" und "Experten". Bei mir landen Klienten oder Patienten oft, wenn sie von einem Sachverständigen eines der üblichen "Standardgutachten" erhalten haben, welche kaum einer fachlichen Überprüfung standhalten. 100% fehlerfreie Gutachten mag es kaum geben. Der eine hat das Inhaltsverzeichnis vergessen, der andere hat die Diagnostik nicht absolut vollständig dargestellt oder er hat nicht alle verwendeten Dokumente angegeben oder oder oder. All das mag stimmen, führt jedoch in aller Regel nicht zur Unverwertbarkeit eines psychologischen Gutachtens. Unverwertbar wird ein Gutachten, wenn die Fehler absolut, grundlegend und folgenreich sind. Bspw. eine fehlerhafte Diagnose, eine fehlende Differentialdiagnose oder aber eine richtige Diagnostik mit fehlerhafter Schlussfolgerung oder gar des Fehlen von eigener Diagnostik (Pseudo-Diagnostik alleinig aufgrund von Drittaussagen) hingegen führt zu einer Unverwertbarkeit eines psychologischen Gutachtens. Gerade Privatgutachten bzw. Privatgutachter werden durch Gerichtsgutachter oder auch Jugendamtsmitarbeiter und teils Verfahrensbeistände harsch angegriffen. Ihnen werden oft Gefälligkeitsgutachten unterstellt. Besonders komisch wird es, wenn Mitarbeiter des Jugendamtes sich aufschwingen, und ein psychologisches Privatgutachten analysieren und vermeintliche Fehler aufzeigen wollen. Oft dient dies nur der Beeinflussung des Gerichts und der Denunzierung des Privatgutachters. Solche Denunzierungen und ggf. Rufschädigungen haben natürlich zu unterbleiben und untermauern die Unwissenheit der sogenannten "Fachkräfte". Hier können durch einen Privatgutachter ggf. auch strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Rufschädigungen besitzen übrigens internationale Jurisdiktion. Das heißt, sie können das Verfahren sogar in Großbritannien oder den USA führen, je nachdem, wo sie u.U. eine bessere Wiedergutmachung erwarten können. Gern kommt es auch einmal dazu, dass ein durch ein Privatgutachten in die Schranken gewiesener Elternteil das Privatgutachten als "Beleidigung" oder "Verleumdung" empfindet und versucht, den Privatgutachter rechtlich zu verfolgen. Dazu ist anzumerken: Ein psychologisches Gutachten bzw. eine psychologische Diagnostik stellt eine fachliche Meinung dar, welche ausdrücklich keine "Beleidigung" oder "Verleumdung" darstellt. Fachliche Meinungen sind, genau wie Meinungen im Allgemeinen, von der Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht strafbar. Ein ggf. vorsätzlich erstelltes Falschgutachten, was durch einen psychologischen Experten bewiesen werden muss, stellt natürlich einen anderen Sachverhalt dar. Ein Falschgutachten kann zu Schadenersatzansprüchen gegen den Gutachter führen, wenn ein Schaden entsteht. Ein solcher Schaden bzw. die Existenz eines Falschgutachten wiederum muss für ein Schadenersatzverfahren durch ein Privatgutachten dargelegt werden. Für ein Schadenersatzverfahren gegen einen Gerichtsgutachter bspw. ist die Erstellung eines Privatgutachtens sogar Voraussetzung. Kostenerstattung für mein privates Gutachten Betreffend die Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten über die Gerichts-/ Staatskasse: Das OLG Hamm hat festgelegt, dass es einer Partei möglich sein muss, sich gegen ein Gutachtenergebnis wehren zu können bzw. dies überprüfen lassen zu können: „Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren. Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können.“ /OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 - I-25 W 94/13, 25 W 94/13)./ Wichtig ist hierbei, dass der Anwalt angibt, dass das Privatgutachten zur Wahrnehmung der Interessen der Partei absolut notwendig ist und andererseits keine sachgerechte Verteidigung oder Vertretung möglich ist. Der Anwalt muss die Notwendigkeit eines Privatgutachtens für seine Vertretung äußern. Sollte das Gericht sich jedoch beharrlich weigern, die Kosten für ein Privatgutachten zu erstatten, dann bleibt die Möglichkeit der Selbstzahlung natürlich bestehen. Dies ist üblich, Privatgutachten wie auch Gerichtsgutachten sind in aller Regel von den Verfahrensparteien selbst zu zahlen. Unbefangene Privatgutachten werden nicht von den Krankenkassen gezahlt. Mindeststandards für psychologische Gutachten Bei der Wahl des Privatgutachters achtsam sein: Es sollte nicht der eigene Therapeut sein, dieser kann von der Gegenseite als befangen abgelehnt werden (wie bereits gesagt). Ein/e externer Gutachter/ Gutachterin ist wichtig. Auch sollte das Privatgutachten den fachlichen Standards mehr als entsprechen, ansonsten versucht die Gegenseite, das Gutachten „vom Tisch zu fegen“. Dies wird in aller Regel ohnehin oft versucht. Die fachlichen Standards ergeben sich aus der Wissenschaft selbst. Leitlinien sind Leitlinien, keine Gesetzmäßigkeiten. Sie können den Gutachter leiten, dennoch ist er in der Erstellung soweit frei, als dass er den diagnostischen Standards der Psychologie entsprechen muss. Jedoch auch hier kann ein Gutachter eigene Erkenntnisse jederzeit einfließen lassen, wenn er sie untermauern kann. Die vom BGH festgelegten Mindeststandards müssen stets auf den Einzelfall angepasst werden. Das hypothesengeleitete Vorgehen bzw. auch das Ausgehen von einer Nullhypothese bezieht sich vor allem auf das Erstellen von aussagepsychologischen Gutachten und kann durchaus auch gedanklich erfolgen. Eine allgemeine klinische Diagnostik kann daher auch anders in Erscheinung treten. Die ICD - 10 stellt hier eine Richtschnur dar. Selbst hier kann ein Kliniker oder Forscher dennoch eigene Erkenntnisse einbringen, wenn er sie fachlich begründen kann. Ein psychologisches Gutachten stellt ausdrücklich keine vergleichende Literaturstudie dar. Die Anzahl oder die Aktualität von verwendeter Literatur ist daher nicht erheblich oder von qualitativer Bedeutung und stellt keinen echten Mangel eines psychologischen Gutachtens dar. In der Psychologie gibt es realiter unzählige Meinungen, Ansichten und Schulen. Wenn ein Gutachter seine Ansichten begründen kann, dann ist das wissenschaftlich nicht zu beanstanden. Schubladendenken, Allgemeinaussagen, Generalisierungen usw. gehören ohnehin nicht in die Psychologie. Ein psychologischer Gutachter hat stets mit Einzelfällen zu tun. Es geht immer um die Beurteilung und die Begründung in bzw. für einen Einzelfall. Die korrekte Einbettung des Einzelfalls in den Gegenstandsbereich der Psychologie ist nötig. Als Privatgutachterin habe ich jahrelange Erfahrung mit den Damen und Herren Gerichtsgutachtern sammeln dürfen und ich bin klinische und forensische Expertin. Deshalb weiß ich, dass der Gegenwind scharf sein kann und ein Privatgutachten "perfekt" sein muss, um damit wirklich etwas erreichen zu können (0/8/15 kann Jeder, siehe Gerichtsgutachter). psychologisches Gutachten - der jeweilige Einzelfall In meiner gesamten fachlichen Laufbahn habe ich noch kein einziges korrekt erstelltes gerichtliches Gutachten in Händen gehalten. Das, obwohl die Damen und Herren Gerichtsgutachter sich regelmäßig fortbilden und fleißig selbst "Gutachtenratgeber" oder "Rechtspsychologische Fachbücher" auf den Markt bringen. Doch hier muss der wahrheitsliebende Wissenschaftler mit Bedacht durch den Literatururwald streifen. Der Markt bietet mehr Schund und Profilierungswerke als wirklich Wissen schaffende Arbeiten. Wissenschaft und die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten ist ebenfalls nicht mit dem ausschließlichen Konsum von Fremdwissen zu verwechseln. Ausgehend von Fremdwissen muss dies jedoch überprüft und in den Einzelfallkontext übernommen werden. Was nützt es, wenn es einem Großteil der Kinder (vermeintlich) wohl tut, wenn die Eltern das Sorgerecht auch nach einer Trennung gemeinsam ausüben, wenn in einem Einzelfall ein Kind offenkundig darunter leidet. Ein ausgedehnter Streit unter Fachleuten nützt hier niemandem, vor allem nicht dem Kind. Der Einzelfall muss korrekt überprüft und in den fachlichen Kontext gestellt werden, im Zweifelsfall dem Kind einfach aufmerksam zuhören. Wenn Fachleute sich dann darüber streiten, ob einem Kindeswillen gefolgt werden sollte oder nicht, ab welchem Alter ihm gefolgt werden sollte usw., mag theoretisch interessant sein, im Einzelfall ergibt sich daraus dennoch keine Lösung. Vorsicht - Gutachterinstitute Vorsicht sollte allgemein vor sogenannten Gutachterinstituten oder Berufsgutachtern herrschen, auch wenn diese "nur" Privatgutachten anbieten. Selbst bei vielen Privatgutachtern ist die Fachlichkeit und damit die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens nicht gegeben. Häufig decken Privatgutachter nur ein Marktsegment ab, arbeiten ohne die entsprechende Sorgfalt und Kompetenz. Ohne sich mit psychologischer Forensik nach wissenschaftlichen Maßstäben befasst zu haben, werden Psychologen mit regionalen Zertifikaten nach Weiterbildungen zu "Fachpsychologen für Rechtspsychologie" oder anderer so genannter ''Qualifikationen''. Dabei handelt es sich nicht um international vergleichbare Abschlüsse. Jedoch eins ist klar: diese Gutachter haben stets dieselben Bücher gelesen, dasselbe Fremdwissen konsumiert. Diese Verbände, Vereine usw. "unterrichten" teils Richter über die "korrekte" Erstellung von psychologischen Gutachten, es werden Veranstaltungen durchgeführt, um sich bekannt zu machen und die "richtige" Gutachtenerstellung an den Richter / an die Richterin zu bringen. So entstehen Monopole bzw. Oligopole und der zu Begutachtende ist dem hilflos ausgeliefert. Daher empfehle ich aus Rücksicht auf das Kindes- und Familienwohl stets, sich einer gerichtlich bestellten Begutachtung nicht auszusetzen und von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Teilnahme zu verweigern. In beinahe keinem Fall einer gerichtlichen Begutachtung kam es zu einer Verbesserung der Familiensituation, eher im Gegenteil. Wenn Anwälte dann zu einer Teilnahme raten, um Repressalien zu vermeiden, ist das bereits rechtswidrig, da aus einer Verweigerung keine Repressalien folgen dürfen und ein Zwang nicht entstehen darf. Nötigung, auch auf rechtlichem Weg, zum Zwecke, die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung zu erlangen, ist rechtswidrig (kein einfaches Gesetz bestimmt eine Teilnahmepflicht), grundgesetzwidrig (z.B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird verletzt), menschenrechtswidrig (z.B. das Recht auf Privatsphäre wird verletzt). Im Zweifelsfall: sagen sie einfach nichts, geben sie keine Schweigepflichtsentbindungen, lassen keinen Gerichtsgutachter in ihr Haus und bleiben immer höflich, dennoch bestimmt bei Ihrer Verweigerung. Im Zweifelsfall kann das Gericht Sie dann zu einer Anhörung laden, zu welcher ein Erscheinen rechtlich erzwingbar ist. Dort erscheinen Sie dann und geben dem ebenfalls geladenen Gutachter keine Auskunft. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Gern an solch einer Stelle auf die Erstellung eines Privatgutachtens hinweisen. Dann ist das Gericht in Kenntnis gesetzt, dass Sie sich nicht generell einer Begutachtung verweigern, dass Sie nichts "zu verbergen" haben, sondern dass Sie sich nur einer psychologisch-gutachterlichen Vertrauensperson öffnen werden. Ohne Vertrauensbasis ist eine korrekte Begutachtung ohnehin nicht möglich, da es zu Verzerrungen in der Wahrnehmung zwischen Gutachter und zu Begutachtendem kommen kann. Sogenannte “Gutachten nach Aktenlage“ stellen in keinster Weise eine ordentliche psychologische / psychiatrische Begutachtung dar, da die eigene Diagnostik vollkommen fehlt. Solche “Gutachten“ sind von vorn herein als Falschgutachten zu bezeichnen, sie verstoßen bei Verweigerung der Teilnahme an einer Begutachtung gegen den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Qualifikation des Gutachters Psychologische Begutachtungen sind gelebte, praktische Psychologie. Das Lesen einiger Bücher über vermeintlich richtige Gutachtenerstellung macht keinen kompetenten Gutachter. Auch nicht eine Supervision, verstanden als Beaufsichtigung und Instruktion, durch andere Berufsgutachter, welche die jeweiligen Bücher meist geschrieben haben. Hier handelt es sich eher um ein ausgeklüngeltes Geschäftsmodell, mit dem horrende Summen verdient werden und das Leid der Familien am Leben erhalten wird. Auch der Ruf nach "besseren" Qualifikationen oder einer Approbation wird am Ergebnis nichts ändern. Die gerichtlichen Gutachten werden nicht falsch erstellt, weil man es nicht anders kann, zumindest oft nicht. Sie werden eher bewusst so erstellt. Es gibt bestimmte Schemata, nach denen solch eine gerichtliche Begutachtung abläuft, teils geringfügig variierend. Durch Jugendamt, Verfahrensbeistand und Richter/Richterin ist meist eine bestimmte Richtung schon vorgegeben und der Gutachter soll dieses Bild faktisch "bestätigen", den "Beweis" für die bereits bestehenden Annahmen liefern. In den meisten Fällen passiert das dann auch. Sehr, sehr selten ist ein Gerichtsgutachter mutig und entscheidet gegen bereits gefällte Vorurteile. Dieser Gutachter läuft dann Gefahr, nicht mehr vom Gericht beauftragt zu werden. So läuft das Geschäft mit den Gerichtsgutachten. Daher ist es unerheblich, ob der Gerichtsgutachter / Sachverständige ein Diplom-Psychologe ist, ein Master-Absolvent, ein Professor - Doktor, ein approbierter Psychotherapeut oder ein Mediziner. Ein approbierter Psychotherapeut bringt gemäß seiner Ausbildung üblicherweise keinerlei besondere Kompetenzen für gerichtliche Gutachtenerstellung mit, ein besonderer Sachverstand, vielleicht auch speziell für Begutachtungen im Familienrecht oder im Strafrecht, lässt sich aus einer Approbation als Mediziner oder als Psychotherapeut nicht ableiten. Hier würde nur eine weitere Monopolisierung betrieben werden und die Chancen, sich gegen gerichtliche Falschgutachten wehren zu können, wären weiter eingeschränkt auf einen bestimmten Personenkreis. Dieser "Hammer" würde die Familien schwer treffen und zu noch mehr Leid bei Eltern und Kindern führen. Die Institute suchen regelmäßig nach freien Mitarbeitern. Hier ist Grundvoraussetzung: bitte nicht besonders hoch qualifiziert, am liebsten frisch von der Universität und verzweifelt nach einem Job suchend. Ich selbst habe hier mehrmals Scheinbewerbungen an einschlägige gerichtlich beauftragte Institute abgeschickt, um das Geschäftsmodell zu ergründen. Man hat mich immer abgelehnt mit der Begründung, dass ich „überqualifiziert“ sei. Man suche, O-Ton, „formbare Mitglieder, welche institutsinterne Schulungen besuchen sollen und mittels Supervision ''ausgebildet'' werden.“ Eigenständige wissenschaftliche Leistungen sind gar nicht gewollt. Das ist ein Skandal, psychologisch-wissenschaftlich wie auch juristisch. Meist ist ein Teil der Vergütung an das Gutachterinstitut abzuführen, als ''Dankeschön'' für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen oder auch aufgrund der ''Ausbildung'', welche man vom Institut erhalten hat. Das ist klassische Korruption (ungerechtfertigte Übervorteilung bestimmter Personen, z.B. bei der Vergabe der Gutachtenaufträge usw.). Es ist bei diesen Instituten teils gang und gäbe, dass Hausbesuche und / oder Testdurchführungen nach Schema F durch Dritte durchgeführt werden, welche gar nicht durch das Gericht mit der Gutachtenerstattung beauftragt wurden. Das ist verboten. Nur der beauftragte Gutachter darf das Gutachten erstatten, dazu zählt natürlich auch die Datensammlung, die Datenauswertung und die Schreibarbeit. Zu diesem Zwecke sind regelmäßig Stellenausschreibungen auf einschlägigen Seiten zu finden (Psychologiestudenten). Häufig lesen sogenannte ''Supervisoren'', im Sinne einer schulischen Korrektur, das Gutachten gegen und verändern es so, dass es in das Konzept des Instituts passt. Ein Schlag gegen die Wissenschaft.
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